Rn. 641

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Mit der Neuregelung des Reisekostenrechts hat der Gesetzgeber erstmalig in § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 2 EStG eine gesetzliche Kilometerpauschale festgelegt, die die bisherige Verwaltungsregelung in R 9.5 Abs 1 S 5 LStR 2011 und in H 9.5 LStH 2013 "Pauschale Kilometersätze" ersetzt hat. Insoweit handelt es sich um eine typisierende Vereinfachungsregelung.

Der ArbN kann danach in den bestimmten Fällen anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, auch einen pauschalen Kilometersatz für jeden gefahrenen Kilometer als WK ansetzen. Macht der ArbN von dieser gesetzlichen Typisierung Gebrauch, ist eine Prüfung der tatsächlichen Kilometerkosten nicht mehr erforderlich (BFH v 11.02.2021, VI R 50/18, BStBl II 2021, 440; BMF v 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 Tz 36; ersetzt durch BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 37).

Als pauschale Kilometersätze sind gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 2 EStG auch für Zwecke der ESt die pauschalen Kilometersätze anzusetzen, die im BRKG für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung festgesetzt sind.

Wegstreckenentschädigungen sieht das BRKG nach § 5 Abs 1 S 1 BRKG für Fahrten mit anderen als den in § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln vor. Bei Benutzung eines Kraftwagens beträgt sie höchstens 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke (§ 5 Abs 2 S 1 BRKG). Bei Benutzung eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs werden 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt (§ 5 Abs 1 S 2 BRKG). Hierunter fallen zunächst Krafträder (wie Mofa, Moped, Motorrad), aber auch nicht regelmäßig verkehrende Boote/Schiffe; zu Letzteren zählen auch selbstgesteuerte Flugzeuge und Boote (BT-Drucks 15/4919, 12).

 

Rn. 642

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Abgegolten durch die Pauschale sind die regelmäßig bei einer Fahrt anfallenden Aufwendungen wie

nicht aber atypische Aufwendungen wie Kosten eines Unfalls auf der Dienstreise oder eines Diebstahls (BFH v 25.05.1992, VI R 171/88, BStBl II 1993, 44), die zusätzlich abgezogen werden können. Geltend gemacht werden können die tatsächlichen Unfallkosten oder eine außergewöhnliche technische Abnutzung (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG iVm § 7 Abs 1 S 7 EStG), sofern das Fahrzeug noch über einen Buchwert verfügt (BFH v 21.08.2012, VIII R 33/09, BStBl II 2013, 171).

Keine Wegstreckenentschädigung wird gemäß § 4 Abs 1 BRKG für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (wie zB Bahn, Flugzeug, Schiff/Fähre, Bus, U-/S-Bahn, Straßenbahn) gewährt, da hier die entstandenen Fahrt- oder Flugkosten – teilweise begrenzt auf die niedrigste Beförderungsklasse – erstattet werden. Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel in diesem Sinn sind alle Beförderungsmittel, die der Personenbeförderung dienen und im öffentlichen Verkehr zu Land, zu Wasser oder in der Luft auf bestimmten Strecken (sog Verbindungen oder Linien) und nach einem festgelegten Zeitplan (Fahrplan, Flugplan) fahren oder fliegen, insbesondere die dem allgemeinen Personenverkehr dienenden Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG und anderer Verkehrsunternehmen, S- und U-Bahnen sowie Verkehrsflugzeuge (BFH v 11.02.2021, VI R 50/18, BStBl II 2021, 440).

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