Leitsatz

Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG anstelle der tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG für sonstige berufliche Fahrten kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel i.S. des § 4 Abs. 1 BRKG benutzt.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 1 und 2, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 BRKG

 

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr (2014) als Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) mit Dienstsitz in Bonn im Außendienst tätig. Weder der Dienstsitz in Bonn noch eine andere betriebliche Einrichtung des Dienstherrn waren ihm als erste Tätigkeitsstätte zugewiesen. Vielmehr erkannte das BZSt den Wohnort des Klägers als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn an. Die Erstattung der Reisekosten richtete sich nach dem BRKG. Im Streitjahr war der Kläger u.a. in B mit der Mitwirkung an einer Außenprüfung beauftragt. Hierfür fuhr er von seinem Wohnort per Bahn und S-Bahn in der Regel für eine Woche im Monat zu dem zu prüfenden Unternehmen. Die tatsächlich entstandenen Bahnfahrtkosten wurden ihm vom BZSt erstattet.

Des Weiteren unternahm der Kläger eine Dienstreise nach C sowie eine Dienstreise nach D. Das BZSt erstattete ihm für die Dienstreise nach C ebenfalls die tatsächlich entstandenen Flug- und Bahnkosten. Die Dienstreise nach D führte der Kläger mit einem PKW durch, wobei das BZSt 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke erstattete (insgesamt 102 EUR).

Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr machte der Kläger Fahrtkosten betreffend seine Dienstreisen als Werbungskosten geltend. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG könnten anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten die pauschalen Kilometersätze nach dem BRKG als Werbungskosten angesetzt werden. Dies gelte nicht nur, wenn die Dienstreise mit einem PKW durchgeführt worden sei, sondern auch bei Benutzung anderer motorisierter Fahrzeuge wie Bahn oder Flugzeug. Dem folgte das FA nur bezüglich der mit dem PKW durchgeführten Dienstreise nach D. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das FG ab (FG Hamburg, Urteil vom 2.11.2018, 5 K 99/16, Haufe-­Index 12556936, EFG 2019, 155).

 

Entscheidung

Die Revision des Klägers hat der BFH aus den in den Praxis-Hinweisen ausgeführten Gründen als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG sowie keine Familienheimfahrten sind, sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG). Macht der Arbeitnehmer von dieser gesetzlichen Typisierung Gebrauch, ist eine Prüfung der tatsächlichen Kilometerkosten nicht mehr erforderlich (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Tz. 37).

2. Als pauschale Kilometersätze sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG auch für Zwecke der Einkommensteuer die pauschalen Kilometersätze anzusetzen, die im Bundesreisekostengesetz (BRKG) für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung festgesetzt sind.

a) Eine solche Wegstreckenentschädigung wird nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG für Fahrten mit anderen als den in § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln gewährt. Bei Benutzung eines Kraftwagens beträgt sie höchstens 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG). Bei Benutzung eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs werden 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG). Unter die Erstattungsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG fällt die Benutzung von Krafträdern (Mofa, Moped, Motorrad) sowie nicht regelmäßig verkehrenden Booten/Schiffen.

b) Eine Wegstreckenentschädigung wird gemäß § 4 Abs. 1 BRKG für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (wie z.B. Bahn, Flugzeug, Schiff/Fähre, Bus, U-/S-Bahn, Straßenbahn) nicht gewährt; vielmehr werden anstelle der Wegstreckenentschädigung die entstandenen Fahrt- oder Flugkosten – teilweise begrenzt auf die niedrigste Beförderungsklasse – erstattet. Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel in diesem Sinn sind alle Beförderungsmittel, die der Personenbeförderung dienen und im öffentlichen Verkehr zu Land, zu Wasser oder in der Luft auf bestimmten Strecken (sog. Verbindungen oder Linien) und nach einem festgelegten Zeitplan (Fahrplan, Flugplan) fahren oder fliegen. Dies sind insbesondere die dem allgemeinen Personenverkehr dienenden Verkehrsmittel der...

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