Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenheimfahrten bei Dienstreisen

 

Leitsatz (NV)

1. Aufwendungen für Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer Dienstreise sind in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar (Anschluß an BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266).

2. Macht der Steuerpflichtige den km-Satz für Dienstreisen geltend, kann er - bei Eintritt eines Motorschadens - daneben nicht die Kosten für einen Austauschmotor geltend machen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 4; LStR 1984 Abschn. 25 Abs. 8 S. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zwischenheimfahrten mit dem eigenen PKW während einer Dienstreise der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen, in welcher Höhe Verpflegungsmehraufwendungen bei angebotener aber zum Teil nicht wahrgenommener Gemeinschaftsverpflegung zu berechnen sind und ob die Kosten für einen Austauschmotor als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der seit dem 28. Juni 1985 verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Soldat und hat seinen Wohnort in X. Seine Dienststelle liegt in der Nähe von X. In der Zeit vom . . .April bis . . .Juli 1985 und vom . . .November 1985 bis . . .Januar 1986 war der Kläger zu kurzfristigen Lehrgängen nach Z abgeordnet. Von dort unternahm er mit dem eigenen PKW 8 Heimfahrten nach X. In Z war er in der Kaserne untergebracht; es wurde Gemeinschaftsverpflegung angeboten. Auf einer Zwischenheimfahrt am . . .Dezember 1985 erlitt der PKW des Klägers einen Motorschaden, der den Einbau eines Austauschmotors bei einem Kilometerstand von rd. 118000 zum Preis von . . . DM erforderlich machte.

Im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahrens für das Streitjahr 1985 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Aufwendungen für die 8 Heimfahrten mit 0,36 DM je Entfernungskilometer an. Verpflegungsmehraufwand wurde nicht berücksichtigt, da wegen der Teilnahme an der verbilligten Gemeinschaftsverpflegung regelmäßig kein Mehraufwand gegenüber der Verpflegung zu Hause entstanden sei. Der Umstand, daß der Kläger als Mitglied der . . . kein Schweinefleisch essen dürfe und er deshalb nur sehr selten an der Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen habe, rechtfertige einen Werbungskostenabzug nicht, da ein hierdurch angefallener Verpflegungsmehraufwand durch private Gründe veranlaßt sei. Die Kosten für den Austauschmotor ließ das FA nicht zum Werbungskostenabzug zu, da bei einem Kilometerstand von rd. 118000 nicht mehr davon ausgegangen werden könne, daß der Schaden als außergewöhnliches Ereignis anzusehen sei.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Aufwendungen für die 8 Heimfahrten mit einem Kilometersatz von 0,42 DM je gefahrenen Kilometer zu berechnen, den Verpflegungsmehraufwand mit 37 DM täglich anzusetzen sowie die Hälfte der Kosten für den Austauschmotor zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) erkannte nur einen geringen Teil der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten an und wies im übrigen die Klage ab.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Das FG habe zutreffend festgestellt, daß er, der Kläger, sich auf einer Dienstreise befunden habe. Fahrten anläßlich von Dienstreisen seien von den gesetzlichen Abzugsbeschränkungen nicht betroffen, daher seien die Kilometerkosten mit 0,42 DM je Kilometer anzusetzen. Der Verpflegungsmehraufwand sei vom FG zu niedrig geschätzt worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, daß auch außerhalb der 3 Hauptmahlzeiten Nahrungs- und Genußmittel in Gaststätten hätten hinzugekauft werden müssen. Dieser Umstand rechtfertige den Ansatz der geltend gemachten Verpflegungspauschbeträge. Soweit das FG den Abzug der Kosten für den Austauschmotor abgelehnt habe, sei diese Entscheidung gegen den klaren Inhalt der Akten getroffen worden. Dem FG habe die Kulanzzusage des Herstellers des PKW vorgelegen, der die Hälfte der Kosten übernommen habe. Es dürfte gerichtsbekannt sein, daß ein Fahrzeughersteller Gutschriften aus Kulanzgründen nach Ablauf der Garantiefristen nur dann erteile, wenn ein wirklich außergewöhnlicher und nicht vorhersehbarer Schaden ohne Verschulden des Fahrzeughalters eingetreten sei. Bei einem solchen Sachverhalt sei es dem FG verwehrt gewesen, eigene Überlegungen zur Frage der Außergewöhnlichkeit anzustellen.

Das FA tritt der Revision mit den Gründen der Vorentscheidung entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Der Senat hat durch Urteil vom 15. November 1991 VI R 144/89 (BFHE 166, 245, BStBl II 1992, 266) entschieden, daß Aufwendungen für Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer Dienstreise nicht etwa beschränkt durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.4 EStG, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sind. Danach steht dem Kläger, der sich nach den nichtangegriffenen Feststellungen des FG auf Dienstreisen befunden hat, für die Zwischenheimfahrten der Abzug der tatsächlichen Kilometerkosten als Werbungskosten zu. Dabei hat der Kläger die Wahl, entweder die tatsächlich auf den einzelnen Kilometer entfallenden Kosten, in welche auch die Kosten für den Austauschmotor einfließen, im Wege des Einzelnachweises geltend zu machen. Statt dessen kann er aber auch ohne besonderen Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten den Kilometersatz in Höhe von 0,42 DM je gefahrenen Kilometer gemäß Abschn. 25 Abs. 8 Satz 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1984 in Anspruch nehmen. Mit diesem Kilometersatz sind sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten. Daher können neben diesem Kilometersatz die Kosten für den Austauschmotor nicht mehr berücksichtigt werden; denn der Verschleißschaden ist anders als z.B. ein Unfallschaden nicht allein der Zwischenheimfahrt zuzuordnen, sondern er ist entweder konstruktionsbedingt oder er hat seine Ursache in der gesamten bisherigen Fahrweise und konkretisiert sich lediglich anläßlich der beruflich veranlaßten Fahrt.

Der Senat hat nach Ergehen der Vorentscheidung durch Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 67/88 (BFHE 161, 61, BStBl II 1990, 909) entschieden, in welcher Weise Verpflegungsmehraufwendungen bei Gestellung einer Gemeinschaftsverpflegung zu berechnen sind. Die Vorinstanz konnte ihrer Entscheidung diese Grundsätze nicht zugrunde legen. Daher war die Vorentscheidung auch insoweit aufzuheben. Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen in diesem Streitpunkt nicht selbst entscheiden. Daher wird die Sache auch insoweit an das FG zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418425

BFH/NV 1993, 291

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