Rn. 186
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Beruflich veranlasste Reisekosten sind WK iSd allgemeinen WK-Begriffs des § 9 Abs 1 S 1 EStG. Der Begriff der Reisekosten umfasst als Oberbegriff Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.
Abzugsbeschränkungen bestehen
- für Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG).
- bei Vorliegen einer dauerhaften Tätigkeitsstätte oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG) und
- für doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG).
Seit dem VZ 2014 sind folgende Regelungen in § 9 EStG verankert:
- § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG iVm § 9 Abs 2 EStG: Entfernungspauschale (s Rn 450ff),
- § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a EStG: andere Fahrtkosten (s Rn 630ff),
- § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG: doppelte Haushaltsführung (s Rn 660ff),
- § 9 Abs 1 S 3 Nr 5a EStG: Übernachtungskosten (s Rn 810ff),
- § 9 Abs 4 EStG: erste Tätigkeitsstätte (s Rn 590ff),
- § 9 Abs 4a EStG: Verpflegungsmehraufwendungen (s Rn 920ff).
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