Rn. 810

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Übernachtungskosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise stellen WK dar und sind abzugsfähig. Mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts hat der Gesetzgeber auch die beruflich veranlassten (hierzu s BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 116) Kosten für eine auswärtige Übernachtung, dh außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 4 EStG, erstmals gesetzlich geregelt. Bis einschließlich des VZ 2013 ergab sich die Abzugsfähigkeit unmittelbar aus § 9 Abs 1 S 1 EStG.

 

Rn. 811

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der StPfl hat die entsprechenden Aufwendungen in jedem Einzelfall nachzuweisen; eine Übernachtungskostenpauschale gibt es für Inlandsdienstreisen nicht. Steht dem Grunde nach fest, dass Aufwendungen entstanden sind und kann der StPfl lediglich deren präzise Höhe nicht nachweisen, kommt eine Schätzung der Aufwendungen in Betracht (BFH v 12.09.2001, VI R 72/97, BStBl II 2001, 775).

Der ArbG darf für jede Übernachtung im Inland steuerfrei einen Pauschbetrag bis 20 EUR zahlen (R 9.7 Abs 3 S 1 LStR 2015). Die Erstattungen sind gegenzurechnen. Sind die tatsächlichen Übernachtungskosten höher als die Erstattung, kann der ArbN die verbleibende Differenz als WK abziehen (BFH v 15.11.1991, VI R 81/88, BStBl II 1992, 367).

 

Rn. 812

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Auch bei Auslandsdienstreisen sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Der ArbG darf allerdings die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit den vom BMF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder festgelegten Pauschbeträgen für Übernachtungskosten steuerfrei erstatten (R 9.7 Abs 3 S 2 LStR 2015). Dies gilt jedoch nicht, wenn die steuerfreie Erstattung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH v 11.05.1990, VI R 140/86, BStBl II 1990, 777; BFH v 22.04.2004, VI B 13/04), zB wenn

  • der StPfl in einer vom Normaltypus abweichenden Unterkunft (wie Jugendherberge, Wohnmobil) nächtigt,
  • ihm die Unterkunft von seinem ArbG gestellt wird (R 9.7 Abs 3 S 6 LStR 2015) oder
  • er die Nacht in einem Beförderungsmittel verbringt (R 9.7 Abs 3 S 7 LStR 2015).

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