Rn. 660

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach der Legaldefinition in § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2 EStG vor, wenn ein ArbN außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1 EStG schreibt zudem vor, dass die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst sein muss.

Erste Voraussetzung der doppelten Haushaltsführung iSd § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG ist somit, dass der StPfl nicht wie gewöhnlich nur einen Haushalt unterhält, sondern zwei: den Haupthausstand an seinem Heimatort (Lebensmittelpunkt) und den zweiten am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte; der Ort des eigenen Hausstands und der Ort der ersten Tätigkeitsstätte müssen dabei auseinanderfallen. Kennzeichnend für die doppelte Haushaltsführung ist also die Aufsplittung der Lebensführung auf zwei Standorte.

Mit dem zweiten Tatbestandsmerkmal wird der Bezug zur beruflichen Sphäre des StPfl hergestellt: Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein. Nur wenn die Begründung der doppelten Haushaltsführung aus beruflichem Anlass erfolgte, sind die Aufwendungen dem Grunde nach WK.

Schließlich werden die Aufwendungen durch ein weiteres Tatbestandsmerkmal auch der Höhe nach zur Privatsphäre abgegrenzt: Nur notwendige Mehraufwendungen können als WK abgezogen werden. Anders gewendet: Gehen die vom StPfl verausgabten Aufwendungen über das hinaus, was als notwendig zu erachten ist, gelten sie als privat veranlasst. § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4–8 EStG regeln dabei explizit die Berücksichtigung von Unterkunftskosten und Familienheimfahrten.

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