Rn. 450

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1 EStG sind WK auch Aufwendungen des ArbN für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Grundtatbestand). Die Grundnorm in Bezug auf die Rechtsfolgenanordnung findet sich in § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 Hs 1 EStG sowie in § 9 Abs 2 S 1 EStG: Für jeden Arbeitstag, an dem der ArbN die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, wird eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale mit Abgeltungswirkung von 0,30 EUR je Entfernungskilometer, höchstens jedoch mit 4 500 EUR, gewährt. Diese Grundregelungen werden durch die übrigen Bestimmungen des § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, Abs 2 und Abs 4 EStG teils genauer spezifiziert, teils wieder aufgehoben.

So wird festgelegt, wie sich die zugrunde zulegende Entfernung ermittelt (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 4 und 6 EStG), nämlich grundsätzlich von der der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten gelegenen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte auf der kürzesten Straßenverbindung.

Des Weiteren werden Fälle bestimmt,

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 8 EStG legt für die VZ 2021 bis 2026 schließlich gestaffelt eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer fest.

Schließlich definiert § 9 Abs 4 EStG die erste Tätigkeitsstätte und regelt weitere Einzelheiten.

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