Rn. 450
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1 EStG sind WK auch Aufwendungen des ArbN für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Grundtatbestand). Die Grundnorm in Bezug auf die Rechtsfolgenanordnung findet sich in § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 Hs 1 EStG sowie in § 9 Abs 2 S 1 EStG: Für jeden Arbeitstag, an dem der ArbN die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, wird eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale mit Abgeltungswirkung von 0,30 EUR je Entfernungskilometer, höchstens jedoch mit 4 500 EUR, gewährt. Diese Grundregelungen werden durch die übrigen Bestimmungen des § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, Abs 2 und Abs 4 EStG teils genauer spezifiziert, teils wieder aufgehoben.
So wird festgelegt, wie sich die zugrunde zulegende Entfernung ermittelt (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 4 und 6 EStG), nämlich grundsätzlich von der der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten gelegenen Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte auf der kürzesten Straßenverbindung.
Des Weiteren werden Fälle bestimmt,
- in denen die Kostendeckelung auf 4 500 EUR nicht gilt (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 Hs 2 EStG: Fahrten mit eigenem oder zur Nutzung überlassenem Pkw),
- in denen die tatsächlichen Kosten angesetzt werden müssen (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 3 EStG: Kosten für Flugreisen) oder können (§ 9 Abs 2 S 2 und 3 EStG: höhere Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrtkosten Behinderter),
- in denen eine Anrechnung geldwerter Vorteile erfolgt (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 5 EStG: steuerfreie Sachbezüge gemäß § 8 Abs 2 S 11 oder Abs 3 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden gegengerechnet) oder auch nicht (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 7 EStG: nach § 3 Nr 37 EStG steuerfreie Sachbezüge) bzw
- in denen gar keine Kosten geltend gemacht werden können (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 3 EStG: steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nr 32 EStG).
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 8 EStG legt für die VZ 2021 bis 2026 schließlich gestaffelt eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer fest.
Schließlich definiert § 9 Abs 4 EStG die erste Tätigkeitsstätte und regelt weitere Einzelheiten.
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