Rn. 297

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Eine zweckgebundene Geldleistung ist dann gegeben, wenn der StPfl den Geldbetrag unter der Bedingung oder Auflage erhält, diesen in bestimmter Weise (zB zum Erwerb einer Sache) zu verwenden.

Bei zweckgebundenen Geldleistungen iSd § 8 Abs 1 S 2 EStG handelt es sich auch nach den in der BT-Drucks 19/14909 (Bericht des Finanzausschusses) genannten Urteilen des BFH nicht um Sach-, sondern um Geldleistungen, so dass insoweit ein Missverständnis nahe liegt, Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 4 (41. Aufl). Schuldet der ArbG allerdings dem ArbN von vornherein keinen Geldbetrag, sondern eine Ware oder Dienstleistung, wendet der ArbG dem ArbN jedoch anstelle dieser Ware oder Dienstleitung einen entsprechenden Geldbetrag zu, so ist nunmehr eine zweckgebundene Geldleistung iSd § 8 Abs 1 S 2 EStG gegeben (vgl BMF v 15.03.2022, BStBl I 2022, 242 Rz 20) und damit – abweichend von BFH v 11.11.2010, VI R 27/09, BStBl II 2011, 386 – eine Einnahme in Geld.

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