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Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

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BMF, Schreiben vom 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007 (DOK 2022/0274667), BStBl I 2022, 242

Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG

Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt I/2022 zu TOP 11

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl 2018 I S. 2451) unter Berücksichtigung der Bundestags-Drucksache 19/25160 S. 138 sowie für die Anwendung der Urteile des BFH vom 7. Juni 2018 – VI R 13/16 – (BStBl 2019 II S. 371) und vom 4. Juli 2018 – VI R 16/17 – (BStBl 2019 II S. 373) zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug die folgenden Grundsätze (Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 13. April 2021, BStBl 2021 I S. 624, sind durch Fettschrift hervorgehoben):

1. Überblick über die Regelungen

1

In § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören„ nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

2

Die BFH-Urteile vom 11. November 2010 (BStBl 2011 II S. 383, S. 386 und S. 389) sowie vom 7. Juni 2018 (a. a. O.) und vom 4. Juli 2018 (a. a. O.) sind insoweit durch die gesetzlichen Regelungen überholt.

3

In § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsp...

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