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Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

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Kommentar

Ab 2022 ist die Sachbezugs-Freigrenze auf 50 EUR erhöht worden. Gleichzeitig gelten aber seit Jahresbeginn verschärfte Voraussetzungen für die Anerkennung von Gutscheinen und Geldkarten. Die Verwaltung hat im März mit geändertem Anwendungserlass zu den Neuerungen Stellung genommen.

Bereits seit 2020 gibt es gesetzliche Einschränkungen für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen. Kritisch hinsichtlich der Sachbezugseigenschaft sind seit der Änderung insbesondere sogenannte Geldkarten, die im Zahlungsverkehr eingesetzt werden können, sowie Gutscheine mit unbegrenzten Einlösungsmöglichkeiten. Sowohl die Sachbezugsfreigrenze wie auch andere Vergünstigungen (z. B. steuerfreie Aufmerksamkeiten bis 60 EUR zu persönlichen Ereignissen) sind aber an die Sachbezugseigenschaft gekoppelt: Liegt kein Sachbezug vor, gibt es auch keine Steuerbefreiung. Auch eine Pauschalierung nach § 37b EStG ist dann nicht möglich.

Zu den Neuregelungen hat die Finanzverwaltung nun mit geändertem Erlass ausführlich Stellung genommen. In einigen Fällen hat sie die Zügel bei den Gutscheinen auch wieder ein bisschen gelockert. Der neue Erlass ersetzt das BMF-Schreiben v. 13.4.2021 (IV C 5 - S 2334/19/10007 :002).

Die Grundsätze des überarbeiteten Schreibens sind rückwirkend ab dem 1.1.2020 anzuwenden. Die inzwischen ausgelaufene Übergangsregelung zur Anerkennung aller Gutscheine, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, bis zum 31.12.2021 als Sachbezug bleibt aber unverändert.

Gesetzliche Regelungen

Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Für die Anwendung der Sachbezugsgrenze in Betracht kommen also nur Sachleistungen, aber kein Geld.

Gesetzlich wird seit 2020 festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistung...

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