Rn. 296

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Ab dem VZ 2020 gehören auch die in § 8 Abs 1 S 2 EStG genannten Leistungen zu Einnahmen in Geld. Es handelt sich dabei um zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Nach den Ausführungen im Bericht des Finanzausschusses (BT-Drucks 19/14909, 44) erfolgt die Einfügung von § 8 Abs 1 S 2 EStG zur Behebung der durch die fortentwickelte Rspr des BFH (BFH v 07.06.2018, VI R 13/16, BStBl II 2019, 371; BFH v 04.07.2018, VI R 16/17, BStBl II 2019, 373) entstandenen Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug. Mit der neuen gesetzlichen Definition werde zur Schaffung von Rechtssicherheit festgeschrieben, dass die in § 8 Abs 1 S 2 EStG genannten Leistungen grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind, BT-Drucks 19/14909, 44; vgl dazu Scherf/Gerstl, Gutscheine im neuen Sachbezugsrecht, NWB 2020, 228.

Nach Auffassung von Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 4 (41. Aufl) beruht die Neuregelung teilweise auf einem Missverständnis der BFH-Rspr. § 8 Abs 1 S 2 EStG enthält keine abschließende Definition der Geldleistung, sondern bestimmt lediglich, dass auch die in § 8 Abs 1 S 2 EStG genannten Güter zu den Geldleistungen gehören. Entgegen den von der Rspr zu § 8 Abs S 1 und Abs 2 S 1 EStG entwickelten Grundsätzen zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn kommt es in den von § 8 Abs 1 S 2 EStG genannten Fällen nunmehr auf die Art und Weise an, wie dem StPfl etwas zugewendet wird (Scherf/Gerstl, NWB 2020, 228, 230; Briese, DB 2021, 2460, 2461; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 70b (März 2022); BMF v 15.03.2022, BStBl I 2022, 242 RZ 20, 22; aA Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 4 (41. Aufl), wonach zweckgebundene Geldleistungen und Kostenerstattungen dann nicht von § 8 Abs 1 S 2 EStG erfasst werden, wenn der ArbN eine Sache oder Dienstleistung beanspruchen könne, in diesen Fällen stelle die (Verbilligung der) Sache bzw Dienstleistung den zu bewertende Vorteil (Sachbezüge) dar. Der letztgenannten Auffassung ist nicht zu folgen, da § 8 Abs 1 S 2 EStG leerlaufen würde, soweit ein Anspruch auf eine Ware oder Dienstleistung bejaht wird, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 70b (März 2022).

Nur soweit § 8 Abs 1 S 2 EStG nicht einschlägig ist, finden für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn die von der Rspr entwickelten Grundsätze weiter Anwendung, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 70b (März 2022). So werden zB Gutscheine, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, sondern auf eine bestimmte Menge von Waren (zB Tankgutscheine über eine bestimmte Zahl von Litern Treibstoff), nicht von § 8 Abs 1 S 2 EStG erfasst, Scherf/Gerstl, NWB 2020, 228, 233; Briese, DB 2021, 2460, 2461; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 70c (März 2022); Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 51 (Februar 2021); aA BMF v 15.03.2022, BStBl I 2022, 242 Rz 9, 12 und 14.

Nach aA sollen auch klassische Sachbezüge, die lediglich nach einem Geldbetrag bemessen sind (zB Benzin für 30 EUR) nicht unter § 8 Abs 1 S 2 EStG fallen, Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 4 (41. Aufl).

1. Zweckgebundene Geldleistungen

 

Rn. 297

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Eine zweckgebundene Geldleistung ist dann gegeben, wenn der StPfl den Geldbetrag unter der Bedingung oder Auflage erhält, diesen in bestimmter Weise (zB zum Erwerb einer Sache) zu verwenden.

Bei zweckgebundenen Geldleistungen iSd § 8 Abs 1 S 2 EStG handelt es sich auch nach den in der BT-Drucks 19/14909 (Bericht des Finanzausschusses) genannten Urteilen des BFH nicht um Sach-, sondern um Geldleistungen, so dass insoweit ein Missverständnis nahe liegt, Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 4 (41. Aufl). Schuldet der ArbG allerdings dem ArbN von vornherein keinen Geldbetrag, sondern eine Ware oder Dienstleistung, wendet der ArbG dem ArbN jedoch anstelle dieser Ware oder Dienstleitung einen entsprechenden Geldbetrag zu, so ist nunmehr eine zweckgebundene Geldleistung iSd § 8 Abs 1 S 2 EStG gegeben (vgl BMF v 15.03.2022, BStBl I 2022, 242 Rz 20) und damit – abweichend von BFH v 11.11.2010, VI R 27/09, BStBl II 2011, 386 – eine Einnahme in Geld.

2. Nachträgliche Kostenerstattungen

 

Rn. 298

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Weder aus § 8 Abs 1 S 2 EStG noch aus der BT-Drucks 19/14909 lässt sich entnehmen, was "nachträgliche Kostenerstattungen" sind. Darunter ist die Erstattung von Aufwendungen des ArbN durch den ArbG zu verstehen.

Eine Kostenerstattung erfolgt stets nachträglich, dies unterscheidet sie von der zweckgebundenen Geldleistung. Eine Erstattung von Aufwendungen ist auch dann gegeben, wenn der ArbG dem ArbN eine Leistung (Ware oder Dienstleistung) schuldet, diese aber nicht erbringt, sondern dem ArbN statt dessen die Kosten erstattet, die Letzterem durch den Erwerb der Ware oder Dienstleitung bei einem Dritten entstanden sind, Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 51 (Februar 2021); Briese, DB 2021, 2460, 2461; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 70c (März 2022); BMF v 15.03.2022, BStBl I 2022, 242 Rz 3, 20; aA Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 4 (41. Aufl): in diesen Fällen keine nachträ...

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