Rn. 83

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Insb bei Kunstgegenständen wird die in § 7 Abs 1 S 7 EStG zu findende Unterscheidung relevant zwischen (s auch Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 266):

 
technischer Abnutzung wirtschaftlicher Abnutzung
  • dh körperlicher Verschleiß (etwa bei Kunstgegenständen im Freien)
  • rechtfertigt die AfA, auch wenn es wirtschaftlich zu keinem Wertverzehr (BFH BStBl II 1986, 355) oder gar zu einem Wertzuwachs kommt (BFH BStBl II 2001, 194)
  • dh die wirtschaftliche Verwertbarkeit des WG ist für den StPfl erfahrungsgemäß zeitlich begrenzt (BFH BStBl II 1990, 50)
  • unabhängig von der technischen Abnutzung!
  • Unterfall: Abnutzung aus rechtlichen Gründen, zB gesellschaftsvertraglich begrenzte Nutzungsdauer)
 

Rn. 84

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Beide Abnutzungsmöglichkeiten sind jeweils für sich zu beurteilen und berechtigen jeweils für sich gesehen zur AfA (BFH BStBl II 1990, 50; 2001, 194). Die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann

  • gleich lang oder kürzer als die technische Nutzungsdauer sein
  • nicht aber länger als die technische Nutzungsdauer

(glA Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 280).

 

Rn. 85

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Abnutzung kann wie folgt unterschieden werden:

  • Gegenstände der sog Gebrauchskunst, die dem Wandel des Zeitgeschmacks unterliegen (BFH BStBl III 1965, 382; ähnlich FG RP EFG 1986, 171 rkr): Diese unterliegen idR der wirtschaftlichen Abnutzung, Ausnahme: Diese Gegenstände sind allein wegen ihres Alters und ihrer berufshistorischen Bedeutung Sammlungsobjekte, die lediglich Demonstrations- und Werbezwecken dienen (BFH BStBl II 1990, 50; 2001, 194).
  • Werke anerkannter Meister, die idR ständig im Wert steigen (BFH BStBl II 1978, 164): Diese unterliegen

    • idR keiner wirtschaftlichen Abnutzung (BFH BFH/NV 1989, 129; FG Bln DStRE 2008, 675, rkr),
    • ggf aber einer technischen Abnutzung (durch körperlichen Verschleiß), bejaht zB bei einer regelmäßig bespielten 300 Jahre alten Meistergeige, BFH BStBl II 2001, 194; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 276; verneint bei Gemälden durch FG Bln DStRE 2008, 675, rkr Geringfügige Umwelteinflüsse führen aber nicht zu einer solchen – steuerlich relevanten – technischen Abnutzung (BFH BStBl II 1978, 164), zB in Räumen aufbewahrte und idR sachgemäß behandelte Kunstgegenstände (BFH BStBl II 1990, 50; 2001, 194).
 

Rn. 86

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 

Beispiele:

  • Antike Möbel: Bei ständig als Arbeitsmittel im Gebrauch befindlichen Möbelstücken wie Schreibtisch und Schreibtischsessel kann eine AfA wegen technischer Abnutzung auch dann in Betracht kommen, wenn die Gegenstände schon 100 Jahre alt sind und im Wert steigen (BFH BStBl II 1986, 355; H 7.1 EStH 2020 "Wirtschaftliche oder technische Abnutzung").
  • Gemälde:

    • In den Praxisräumen eines RA aufgehängte Gemälde eines anerkannten Meisters sind nicht abnutzbare WG (BFH BStBl II 1978, 164; H 7.1 EStH 2020 "Wirtschaftliche oder technische Abnutzung")
    • Gebrauchskunst zur Ausschmückung eines großstädtischen Cafés ist dagegen abnutzbares WG (BFH BStBl III 1965, 382).
  • Meistergeige: Eine über 300 Jahre alte Meistergeige, die im Konzertalltag regelmäßig bespielt wird, unterliegt einem technischen Verschleiß, der eine AfA auch dann rechtfertigt, wenn es wirtschaftlich zu einem Wertzuwachs kommt (BFH BStBl II 2001, 194 mit zustimmender Anm v Bornhaupt, NWB F 3, 11 635; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 276). Der BFH aaO geht hier bei diesem Instrument von einer Restnutzungsdauer von 100 Jahren aus, auf die die AK zu verteilen sind. Bei "neuen", regelmäßig bespielten Meistergeigen (hier Baujahr 1855–1860) geht er dagegen typisierend von einer Restnutzungsdauer von 50 Jahren aus (BFH VI R 141/00, nv).
  • Optische Geräte: Die von einem Optiker angeschafften optischen, ophthalmologischen und meteorologischen Geräte, deren Wert ausschließlich von Alter, Seltenheit und Bedeutung in der jeweiligen Zeit ihrer Herstellung oder Nutzung bestimmt wird und die lediglich Werbe- und Demonstrationszwecken dienen, sind nicht abnutzbare WG (BFH BStBl II 1990, 50; H 7.1 EStH 2020 "Wirtschaftliche oder technische Abnutzung"). Zur AfA bei Antiquitäten s Lück, DStZ 1991, 322; Müller/Kratzenbrug/Hofmann, BB 2000, 2563.

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