Rz. 264

§ 7 EStG betrifft nur abnutzbare Wirtschaftsgüter, wobei das Wirtschaftsgut selbst abnutzbar sein muss. Bedeutsam für die Vornahme der AfA ist die Differenzierung zwischen abnutzbaren beweglichen und abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Die unbeweglichen Wirtschaftsgüter sind für die Anwendung von § 7 EStG aufzuteilen in unbewegliche Wirtschaftsgüter, die Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile sind, und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile sind. Soweit die Wirtschaftsgüter Gebäude und selbstständige Gebäudeteile darstellen, sind sie nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG abzuschreiben. Neben die beweglichen und unbeweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgüter treten noch die abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgüter. § 7 Abs. 1 S. 1 EStG findet nur Anwendung bei abnutzbaren beweglichen, abnutzbaren immateriellen und solchen unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die keine Gebäude bzw. Gebäudeteile i. S. d. § 7 Abs. 5a EStG sind. Zu den abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern gehören transportable Sachen i. S. d. § 90 BGB und diesen nach § 90a BGB gleichgestellte Tiere. Gleiches gilt auch für Scheinbestandteile, das Zubehör und Betriebsvorrichtungen. Auch bei in das Schiffsregister bzw. die Luftfahrtrolle eingetragenen Schiffen und Flugzeugen handelt es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter.[1] Nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören die immateriellen Wirtschaftsgüter. Soweit Sachen mit unbeweglichen Wirtschaftsgütern verbunden sind, erfolgt die Abgrenzung, ob bewegliche oder unbewegliche Wirtschaftsgüter vorliegen, anhand des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs. Des Weiteren kann auch ein bewegliches Wirtschaftsgut im Laufe seiner Nutzung zu einem unbeweglichen Wirtschaftsgut werden und umgekehrt. Der Fall ist dies z. B., wenn eine Betriebsvorrichtung durch Nutzungsänderung zu einem Gebäudebestandteil wird.

 

Rz. 265

Abnutzbarkeit besteht, wenn die Nutzungs- oder Verwendungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts zur Erzielung von Einkünften infolge technischen oder wirtschaftlichen Verzehrs erfahrungsgemäß zeitlich begrenzt ist.[2] Dabei ist ein Wirtschaftsgut auch dann abnutzbar, wenn es durch ständige Unterhaltung in einem brauchbaren Zustand gehalten wird. Abnutzbarkeit setzt voraus, dass die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts annähernd fest bestimmt bzw. bestimmbar ist.[3] Dabei steht eine Nutzungsdauer von nicht mehr als einem Jahr der Einordnung des Wirtschaftsguts als abnutzbares Wirtschaftsgut nicht entgegen. Nicht ausreichend für die Abnutzbarkeit ist, dass das Wirtschaftsgut nicht unbegrenzte Zeit bestehen bleiben wird. Die Abnutzbarkeit der Wirtschaftsgüter kann technische und/oder wirtschaftliche Gründe haben. Technische Gründe liegen vor, wenn das Wirtschaftsgut durch bestimmungsgemäßen Gebrauch einem körperlichen Verschleiß unterliegt. Wirtschaftliche Gründe sind gegeben, wenn und soweit die wirtschaftlich sinnvolle Verwendbarkeit des Wirtschaftsguts zur Erzielung von Einkünften unabhängig von einer technischen Abnutzung, z. B. aufgrund eines Wandels des Zeitgeschmacks oder wegen des technischen Wandels, zeitlich beschränkt ist.[4]

 

Rz. 266

Die Abnutzungsarten stehen alternativ und gleichwertig nebeneinander.[5] Die wirtschaftliche Abnutzung kommt insbesondere nicht in Betracht bei Wirtschaftsgütern, die keinem Zeitgeschmack unterliegen.[6] Dies gilt z. B. für Werke anerkannter Künstler oder für wertvolle alte Musikinstrumente. In diesen Fällen ist aber eine AfA wegen technischer Abnutzung nicht ausgeschlossen, z. B. bei ständig in Gebrauch befindlichen antiquarischen Möbelstücken oder wertvollen alten Musikinstrumenten.[7] Dabei muss die technische Abnutzung aber von einigem Gewicht sein. Sie darf nicht als vernachlässigbar erscheinen.[8] Ausgeschlossen ist eine technische Abnutzung bei Gebrauchsgegenständen, sofern diese nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, sondern wie Kunstgegenstände als Sammlungs- und Anschauungsobjekte, z. B. bei in Verkaufsräumen eines Optikers ausgestellten wertvollen alten optischen Geräten, dienen.[9]

 

Rz. 267

Auch immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile, können abnutzbar sein. Zu den abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern gehört z. B. grundsätzlich der Geschäfts- oder Firmenwert. Maßgebend für die Abgrenzung ist, ob sich der Wert dieser Wirtschaftsgüter in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit erschöpft. Rechte sind abnutzbar, wenn sie zeitlich begrenzt sind. Abzustellen ist auf die voraussichtliche tatsächliche Begrenzung. Abnutzbar ist auch ein unbefristetes, aber voraussichtlich nur für eine begrenzte Zeit bestehendes Recht. Nicht abnutzbar sind Rechte, wenn sie zeitlich nicht begrenzt sind. Ein unbefristetes und damit nicht abnutzbares Recht liegt auch dann vor, wenn das Recht zwar befristet ist, aber mit einer immer neuen Verlängerung auf unbegrenzte Zeit zu rechnen ist.[10] Gleiches gilt auch für ein auf unbestimmte Zeit bestehendes kündbares Recht, wenn e...

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