Rn. 226
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Es sind hierbei folgende Fälle zu unterscheiden, die grds wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 3 Abs 1 GG) für alle Einkunftsarten gelten (BFH BStBl III 1967, 460; BFH BStBl II 2010, 1035 mit Anm Kanzler, FR 2011, 83):
Gar keine AfA/zu geringe AfA wurde angesetzt (zu § 129 AO s Rn 500)
(1) | Der StPfl hat unbewusst ("versehentlich") keine AfA vorgenommen oder die AfA zu niedrig angesetzt. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
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(2) | Der StPfl hat bewusst keine AfA vorgenommen oder die AfA zu niedrig angesetzt, um sich in späteren Jahren Steuervorteile zu verschaffen (dh, weil in späteren Jahren diese AfA wegen höherer Einkünfte stärker steuerentlastend wirken würde). Dann kann er die AfA nicht nachholen (BFH BStBl II 1981, 255; 1987, 491; BFH BFH/NV 2008, 1660; H 7.4 EStH 2020 "Unterlassene oder überhöhte AfA"; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 236). Vielmehr ist das noch verfügbare AfA-Volumen erfolgsneutral um diese unterlassene AfA zu kürzen (BFH BStBl II 1981, 255; BFH/NV 2008, 1660; H 4.4. EStH 2020 "Bilanzberichtigung"). Bei Bilanzierenden (natürliche Personen und PersGes) erfolgt diese erfolgsneutrale Kürzung in der Anfangsbilanz des ersten noch nicht bestandskräftig veranlagten Jahres über das Kapitalkonto. Die unterlassene AfA geht dem StPfl also verloren, er kann sie auch nicht etwa durch eine Teilwertabschreibung in gleicher Höhe kompensieren (ebenso Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 236), auch nicht durch eine AfaA. | ||||||||
(3) | Der StPfl hat bewusst keine AfA vorgenommen oder die AfA zu niedrig angesetzt, aber aus außersteuerlichen Gründen. Diese kann er in späteren Jahren nachholen (BFH BStBl II 1981, 255 mwN). Für die Nachholung gilt (1) (a)–(d) entsprechend. |
Zu hohe AfA wurde angesetzt
(1) | Der StPfl hat die AfA nach § 7 Abs 1, 2 EStG überhöht vorgenommen: Spiegelbildlich zu oben (1) (a) muss der zu niedrige Rest-(buch-)wert auf die Restnutzungsdauer verteilt werden (BFH BStBl II 1993, 661; FG Nds DStRE 2014, 961 rkr; H 7.4 EStH 2020 "Unterlassene oder überhöhte AfA"; Kulosa in Schmidt, § 7 EStG Rz 11, 40. Aufl 2021; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 243). Das AfA-Volumen kann sich nämlich nicht durch eine überhöht vorgenommene AfA erhöhen; nur der Aufwand, der tatsächlich angefallen ist, kann verteilt werden, weil nur dieser die Leistungsfähigkeit des StPfl gemindert hat (BFH BStBl II 2014, 563; BFH IX R 14/19, BStBl II 2020, 545). Diese Korrektur kann aber nur bei demselben WG erfolgen (FG Nds DStRE 2014, 961 rkr). |
(2) | Der StPfl hat die AfA nach § 7 Abs 4 S 1 EStG überhöht vorgenommen und die Nutzungsdauer des Gebäudes hat sich nicht geändert: Analog § 11c Abs 2 EStDV bemisst sich die AfA nach den um die zu hohe AfA geminderten AK/HK, der AfA-Satz richtet sich nach den gesetzlichen Werten des § 7 Abs 4 S 1 EStG (BFH BStBl II 1988, 335; 2014, 563; H 7.4 ESt... |
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