rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur überhöhter AfA durch Kürzung der AfA für Folgejahre

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die verfahrensrechtlich nicht mehr änderbare Inanspruchnahme überhöhter AfA auf ein WG in Vorjahren ist dadurch zu korrigieren, dass der verbleibende Restbuchwert gleichmäßig auf die verbleibenden Jahre des Nutzungszeitraums verteilt wird.
  2. Die Korrektur der überhöhten AfA kann nur bezogen auf das WG erfolgen, bei dem sie vorgenommen wurde.
 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2006, 2007, 2008, 2009

 

Tatbestand

Streitig ist, ob in zurückliegenden Veranlagungszeiträumen zu Unrecht vorgenommene Absetzungen für Abnutzung (AfA) durch eine Verringerung der Bemessungsgrundlage für die restliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts auszugleichen sind. Außerdem ist der Abzug von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben streitig.

Der Kläger ist Arzt für Allgemeinmedizin und erzielt als Gesellschafter der Beigeladenen - einer Gemeinschaftspraxis - Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt und von dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) gesondert und einheitlich festgestellt werden. Im Jahr 2003 trat er mit einer Beteiligung von 50 Prozent als Gesellschafter in die Gemeinschaftspraxis G ein. Für den Erwerb des Gesellschaftsanteils zahlte der Kläger einen Betrag von 54.000 EUR, der - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in voller Höhe auf den Praxiswert (Patientenstamm) entfiel, weil die von dem Kläger anteilig miterworbenen materiellen Wirtschaftsgüter keinen quantifizierbaren wirtschaftlichen Wert mehr hatten. Im Jahr 2004 wurde unter Beteiligung eines weiteren bis dahin in Einzelpraxis tätigen Arztes die Beigeladene gegründet. Die im Rahmen der neugegründeten Gemeinschaftspraxis genutzten materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter der Gesellschafter blieben in deren Sonderbetriebsvermögen.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Praxisanteils nahm der Kläger ein Darlehen über 54.000 EUR und ein weiteres Darlehen über 40.000 EUR auf. Das erste diente zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Praxisanteils, die Mittel aus dem zweiten stellte er der Praxisgemeinschaft für die Anschaffung von Praxisinventar sowie zur Bestreitung laufender Kosten zur Verfügung. In den Feststellungserklärungen für die Jahre 2004 und 2005 erklärte der Kläger als Sonderbetriebsausgaben u.a. nach einer Nutzungsdauer von sechs Jahren bemessene AfA auf den Patientenstamm in Höhe von jeweils 9.000 EUR sowie nach einer Nutzungsdauer von vier Jahren bemessene AfA auf Praxisinventar in Höhe von jeweils 10.000 EUR. In den Feststellungserklärungen für die Streitjahre 2006 bis 2009 erklärte der Kläger als Sonderbetriebsausgaben ebenfalls u.a. AfA auf den Patientenstamm in Höhe von jeweils 9.000 EUR sowie für das Jahr 2006 AfA auf Praxisinventar in Höhe von 10.000 EUR und für das Jahr 2007 AfA auf Anlagen (ohne Kraftfahrzeug und Gebäude) in Höhe von 10.738 EUR. Außerdem machte er für das Streitjahr 2008 Aufwendungen für Kinderbetreuung in Höhe von 1.800 EUR (zwei Drittel von 2.700 EUR) als Sonderbetriebsausgaben geltend. Die Feststellungserklärungen für die Jahre 2004 und 2005 wurden jeweils in dem auf den Feststellungszeitraum folgenden Kalenderjahr abgegeben.

Im Anschluss an eine Außenprüfung für die Streitjahre 2006 bis 2009 vertrat die Prüferin die Ansicht, dass dem Darlehensbetrag von 40.000 EUR keine Anschaffungskosten im Rahmen des Anteilserwerbs gegenüberstünden. Die darauf entfallende AfA sei in den Jahren 2004 und 2005 zu Unrecht in Anspruch genommen werden. Nach allgemeinen Grundsätzen sei der unter Ansatz der tatsächlichen Anschaffungskosten des Gesellschaftsanteils (54.000 EUR statt 94.000 EUR) ermittelte Restwert zum 31. Dezember 2005 (16.000 EUR) ab dem Jahr 2006 gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer von vier Jahren zu verteilen, so dass für die Streitjahre eine auf 4.000 EUR verminderte Jahres-AfA verbleibe. Der Ansatz der für die Jahre 2006 und 2007 abgezogenen AfA auf Praxisinventar sei rückgängig zu machen. Hiernach kürzte die Prüferin die als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigte AfA für die Jahre 2005 und 2006 um jeweils 15.000 EUR und für die Jahre 2008 und 2009 um jeweils 5.000 EUR.

Außerdem vertrat die Prüferin die Ansicht, dass die für das Jahr 2008 geltend gemachten Aufwendungen für die Beschäftigung von Frau D nicht als Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 4f EStG in der für dieses Jahr geltenden Fassung (a.F.) abgezogen werden könnten, weil der dazu vorgelegte Arbeitsvertrag weder Angaben über die Art der Beschäftigung enthalte noch datiert oder unterschrieben sei.

Das FA änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre unter Berücksichtigung dieser und weiterer - nicht streitiger - Prüfungsfeststellungen.

Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kläger...

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