Rn. 500
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Eine vergessene Eintragung der AfA, die sich aus den bei der Veranlagung vorliegenden Unterlagen ohne weiteres als Fehler ergibt, ist eine offenbare Unrichtigkeit iSd § 129 AO (FG He v 10.09.2019, 4 K 1318/18, DStRE 2020, 44, rkr).
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