Rz. 242

Die Grundsätze zur Nachholung unterbliebener AfA gelten, sofern die jeweiligen Steuerbescheide nicht mehr korrigiert werden können, entsprechend bei einer überhöht vorgenommenen AfA (H 7.4 "Unterlassene und überhöhte AfA" EStH 2021).

 

Rz. 243

In den Fällen von § 7 Abs. 1, 2 und 4 S. 2 EStG ist der Restbuchwert auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Ist eine zukünftige Fehleraufholung nicht möglich, ist eine Fehlerkorrektur in der ersten noch offenen Bilanz vorzunehmen.[1] In den Fällen von § 7 Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 EStG sind die jeweiligen AfA-Sätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts anzuwenden mit der Folge einer Verkürzung der AfA-Dauer.[2] Hat die überhöhte AfA dazu geführt, dass das AfA-Volumen bereits vor Ablauf des AfA-Zeitraums aufgezehrt ist, scheidet eine weitere AfA aus.[3]

 

Rz. 244

Wurden in die AfA-Bemessungsgrundlage auch sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten einbezogen, ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ab dem Jahr der Fehleraufdeckung die zutreffende niedrigere AfA-Bemessungsgrundlage anzusetzen mit der Folge, dass die entsprechenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich keine Berücksichtigung mehr finden können.[4] Ist demgegenüber die Bilanz fehlerhaft, weil z. B. Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut, die sofort abziehbare Betriebsausgaben sind, als nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert worden sind, ist die Bilanz in der Weise zu berichtigen, dass die zu Unrecht aktivierten Aufwendungen erfolgswirksam abgeschrieben werden.[5] War dagegen die AfA-Bemessungsgrundlage aufgrund eines überhöhten Einlagewerts zu hoch und soll im Hinblick auf eine spätere Entnahme der korrekte Entnahmegewinn ermittelt werden, indem in der Anfangsbilanz des ersten offenen Jahres der zutreffende Einlagewert angesetzt wird, ist bei der Ermittlung des Entnahmegewinns die tatsächlich abgezogenen AfA, nicht dagegen die fiktive niedrigere AfA vom zutreffenden Einlagewert abzusetzen.[6] Wurden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in einem bestandskräftig veranlagten Jahr nur unvollständig aktiviert, führt der Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs zu einer erfolgswirksamen Nachaktivierung im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr.[7]

[4] BFH v. 21.6.2006, XI R 49/05, BFH/NV 2006, 1961; a. A. Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 7 EStG Rz. 18.
[6] BFH v. 14.11.2007, XI R 37/06, BFH/NV 2008, 365; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 7 EStG Rz. 18.
[7] BFH v. 9.5.2012, X R 38/10, BFH/NV 2012, 1695; a. A. Kulosa, in Schmidt, EStG, 2022, § 7 EStG Rz. 18.

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