Rn. 360

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 4 S 1 EStG legt ausdrücklich nur die jährlichen AfA-Prozentsätze fest, der AfA-Zeitraum ergibt sich dadurch indirekt. Diese AfA-Prozentsätze dienen der Gesetzesvereinfachung, wobei der Gesetzgeber auch davon ausgeht, dass die tatsächliche Gebäudenutzung idR länger ist (BFH BFH/NV 2020, 561). § 7 Abs 4 S 2 EStG geht vom indirekt in S 1 genannten AfA-Zeitraum aus, stellt diesen der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gegenüber.

 

Rn. 361

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Danach ergibt sich Folgendes:

 
AfA-Vorschrift Gesetzlich vorgeschriebener AfA-Prozentsatz Daraus ergibt sich eine gesetzliche Nutzungsdauer von
§ 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 3 %1 bzw 4 %2 33 1/3 bzw 25 Jahren
§ 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2 % 50 Jahren
§ 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 2,5 % 40 Jahren

1 bei Herstellung/Anschaffung nach dem 01.01.2001 (§ 52 Abs 21b S 2 EStG aF, inzwischen § 52 Abs 15 S 3 EStG)

2 bei Herstellung/Anschaffung vor dem 31.12.2000 (§ 52 Abs 21b S 2 EStG aF, inzwischen § 52 Abs 15 S 3 EStG)

 

Rn. 362

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

IdR kann offenbleiben, ob § 7 Abs 4 S 1 EStG vornehmlich die Prozentsätze festlegt oder die Nutzungsdauer. In folgenden Fällen stellt sich die Frage, auf was abzustellen ist:

(1)

Das AfA-Volumen vergrößert sich durch nachträgliche AK/HK: Ändert sich der AfA-Zeitraum oder ändern sich die AfA-Prozentsätze?

Lösung: Die nachträglichen AK/HK erhöhen die ursprünglichen AK/HK – nicht den Restwert. Auf diese neue AfA-Bemessungsgrundlage werden die gesetzlichen Prozentsätze angewandt (BFH BStBl II 1975, 412; 1977, 606; 2008, 407). Folge: Der AfA-Zeitraum verlängert sich.

Beachte: Dies betrifft § 7 Abs 4 S 1 EStG, iF § 7 Abs 4 S 2 EStG gilt etwas anderes: Neue AfA-Bemessungsgrundlage = Rest-(buch-)wert + nachträgliche AK/HK. Es wird abgeschrieben auf die neu zu schätzende Restnutzungsdauer bei gleichzeitiger Anpassung des AfA-Satzes (BFH BStBl II 1971, 142; 1977, 606; 2008, 407). Ferner s Rn 176.

(2)

Versehentlich wurde AfA unterlassen, die nachzuholen ist: Ändert sich die Nutzungsdauer oder ändern sich die Prozentsätze?

Lösung: Die gesetzlichen AfA-Prozentsätze sind beizubehalten; es verlängert sich daher die Nutzungsdauer (BFH BStBl II 1984, 709). Auch s Rn 226 (1).

 

Rn. 363

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nachträgliche HK sind abzugrenzen gegenüber

 

Rn. 364

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Keine nachträglichen HK für das bisherige WG, sondern HK für ein anderes WG fallen an, wenn das bisherige WG im Wesen geändert und so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß verändert wird, dass die eingefügten neuen Teile die Gesamtsache prägen und die verwendeten Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet sind.

 

Rn. 365

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 

Beispiele, wann HK für ein neues WG gegeben sein können:

  • Ein mit einem Gebäude verschachtelter Anbau (BFH BStBl II 1975, 342; 1978, 46; BFH/NV 2009, 370; H 7.3 EStH 2020 "Keine nachträglichen HK")
  • Umbau einer einfachen Scheune in eine Pferdeklinik (BFH BStBl II 1978, 280; H 7.3 EStH 2020 "Keine nachträglichen HK")
  • Umbau eines alten Gasthofes in eine moderne Gastwirtschaft (BFH BStBl II 1978, 363; H 7.3 EStH 2020 "Keine nachträglichen HK")
  • Umbau einer Mühle zu einem Wohnhaus (BFH BStBl II 1992, 808; H 7.3 EStH 2020 "Keine nachträglichen HK").
 

Rn. 366

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für nachträgliche Baumaßnahmen ergibt sich folgende Stufenleiter (Paus, DStR 1994, 1633):

(1) Es handelt sich um Erhaltungsaufwand: Dieser ist sofort als BA/WK abzugsfähig, dh wirkt sich nicht auf die Abschreibung aus.
(2)

Es liegen nachträgliche HK des bisherigen Gebäudes vor: Der AfA-Betrag pa errechnet sich wie folgt (H 7.3 EStH 2020 "Nachträgliche AK oder HK")

(a)

Im Fall der Abschreibung nach § 7 Abs 4 S 1 EStG:

 

Bisherige AK/HK + nachträgliche HK

= neue AfA-Bemessungsgrundlage × bisheriger AfA-Satz
(b)

Im Fall der Abschreibung nach § 7 Abs 4 S 2 EStG:

 

Rest-(buch-)wert + nachträgliche HK

= neue AfA-Bemessungsgrundlage/Restnutzungsdauer
(c)

Im Fall der Abschreibung nach § 7 Abs 5 EStG (zum zeitlichen Anwendungsbereich s Rn 2c):

 

Bisherige AK/HK + nachträgliche HK

= neue Bemessungsgrundlage × bisheriger AfA-Satz
(3)

Es liegen HK eines anderen WG vor, das aber nicht als Neubau anzusehen ist (vgl R 7.3 Abs 5 EStR 2012; OFD Ffm v 30.10.1997, FR 1998, 79). Dieses andere WG wird wie folgt abgeschrieben:

(a)

Im Fall der Abschreibung nach § 7 Abs 4 S 1 EStG:

 

Rest-(buch-)wert + HK des anderen WG

= AfA-Bemessungsgrundlage für das andere WG × bisheriger AfA-Satz
(b)

Im Fall der Abschreibung nach § 7 Abs 4 S 2 EStG:

 

Rest-(buch-)wert + HK des anderen WG

= AfA-Bemessungsgrundlage für das andere WG/Restnutzungsdauer
(c) Eine Abschreibung nach § 7 Abs 5 EStG ist unzulässig (s BMF v 10.07.1996, BStBl I 1996, 689 Tz 6; da...

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