Rn. 60

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 50c Abs 4 EStG regelt, dass ein Erstattungsbetrag in den Fällen eines Anspruchs nach § 50g EStG nach Maßgabe der §§ 238 und 239 AO zu verzinsen ist. Die Vorschrift stimmt inhaltlich mit dem bisherigen § 50d Abs 1a EStG aF überein und wurde lediglich redaktionell gestrafft. Sie basiert auf der Vorgabe des Art 1 Abs 16 Zins- und Lizenzrichtlinie (2003/49/EG vom 03.06.2003), die eine Verzinsung von zu viel einbehaltener oder zu erstattender Quellensteuer vorschreibt, und betrifft daher nur Steuererstattungsansprüche nach § 50g EStG.

Für Erstattungsansprüche nach § 50c Abs 3 EStG aufgrund eines DBA und der Mutter-Tochterrichtlinie (90/435/EWG vom 23.07.1990) gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln, nach denen eine Verzinsung bei Abzugsteuern nicht in Frage kommt (§ 233a Abs 1 S 2 AO). Darüber hinausgehend für einen unmittelbar aus EU-Recht abgeleiteten Anspruch auf Verzinsung unionsrechtswidrig einbehaltener KapSt auf Dividenden ab dem Zeitpunkt der Stellung des Erstattungsantrags s FG Köln vom 30.06.2020, 2 K 140/18, IStR 2020, 807, rkr (NZB abgelehnt BFH vom 09.06.2021, I B 60/20, BFH/NV 2021, 1481); hierzu Tromp/Nagler, IStR 2020, 784.

 

Rn. 61

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 50c Abs 4 EStG findet nur Anwendung im Rahmen eines Erstattungsverfahrens nach § 50c Abs 3 EStG beim BZSt, nicht jedoch, wenn ein Erstattungsanspruch aus anderen Gründen beim FA geltend gemacht wird (s Rn 56 Erstattung analog § 50c Abs 3 EStG). Sie gilt auch nicht für den Fall, dass Abzugseinkünfte im Rahmen einer Veranlagung erfasst werden. Eine abgezogene Steuer ist bei der Veranlagung anzurechnen. Für die Verzinsung gilt hier § 50 Abs 2 EStG iVm § 233a AO.

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