Rn. 56

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die Erstattung von Abzugsteuern notwendig wird, die nicht unmittelbar in § 50c Abs 3 EStG geregelt ist. Dies sind Fälle, in denen sich der Rechtsgrund für eine Erstattung nicht aus den §§ 43b, 50g EStG oder einem DBA, sondern zB allgemein aus dem Fehlen einer Steuerpflicht oder aus dem Verstoß gegen EU-rechtliche Grundfreiheiten ergibt.

Hat der Vergütungsschuldner zur Vermeidung eines Haftungsrisikos einen Steuerabzug vorgenommen, obwohl Zweifel am Status des Vergütungsgläubigers als unbeschränkt oder beschränkt stpfl, an der Steuerpflicht der Einkünfte oder an der Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a EStG oder § 43b EStG bestehen, ist die zugrunde liegende Zweifelsfrage durch ein Erstattungsverfahren eigener Art analog § 50c Abs 3 EStG zu klären, soweit nicht ein Veranlagungsverfahren möglich ist. Der Vergütungsgläubiger hat dann einen Antrag auf Erlass eines Freistellungsbescheids an das für den Vergütungsschuldner zuständige FA zu richten (s BMF vom 25.10.2010, BStBl I 2010, 1350 Tz 11). Der Freistellungsbescheid hat zu ergehen, wenn der Steuerabzug ohne rechtlichen Grund vorgenommen wurde (§ 37 Abs 2 AO, § 155 Abs 1 S 3 AO).

Der BFH hält an der analogen Anwendbarkeit des Erstattungsverfahrens nach § 50d Abs 1 EStG aF in ständiger Rspr fest (zuletzt BFH vom 13.04.2021, I R 31/18, BFH/NV 2021, 1349 mwN zur Erstattung von KapESt bei Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit nach § 50d Abs 1 EStG aF analog), wobei sich der Analogieschluss jedoch lediglich auf den allgemeinen Rechtsgedanken des § 50d Abs 1 EStG aF bezieht, dh der Zweistufigkeit von Steuerabzug und nachfolgender Steuererstattung, und nicht auf die Regelungen der Norm insgesamt. Dies gilt unverändert auch für die Neuregelung in § 50c EStG, so dass für die Fälle des Erstattungsverfahrens analog § 50c Abs 3 EStG zB nicht die speziellen Fristenregelungen in § 50c Abs 3 EStG zur Anwendung kommen, sondern die allgemeinen Regelungen der §§ 169171 AO (Gosch in Kirchhof, § 50c EStG Rz 28, 21. Aufl 2022; BFH vom 13.04.2021, I R 31/18, BFH/NV 2021, 1349 Tz 16 zu § 50d Abs 1 S 7 und 8 EStG aF).

 

Rn. 57–59

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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