Rn. 56

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Auf eine Verzinsung von Erstattungsansprüchen hatte der StPfl bis 31.12.2003 keinen Anspruch. Durch Art 1 Abs 16 der Zins- und Lizenzrichtlinie (2003/49/EG v 03.06.2003) wurde eine Verzinsung von zu viel einbehaltener oder zu erstattender Quellensteuer vorgeschrieben. Bei der Umsetzung hat der Gesetzgeber ab 2004 die Verzinsung allerdings auf die Vorgabe der Zins- und Lizenzrichtlinie beschränkt und keine allg Verzinsungspflicht eingeführt. Die Vorschrift ist daher nur auf Steuererstattungsansprüche nach § 50g EStG und nicht auf DBA und die Mutter-Tochterrichtlinie (90/435/EWG v 23.07.1990) anwendbar. Darüber hinausgehend für einen unmittelbar aus EU-Recht abgeleiteten Anspruch auf Verzinsung unionsrechtswidrig einbehaltener KapSt auf Dividenden ab dem Zeitpunkt der Stellung des Erstattungsantrags s FG Köln v 30.06.2020, 2 K 140/18, IStR 2020, 807 (NZB eingelegt, Az I B 60/20); hierzu Tromp/Nagler, IStR 2020, 784.

 

Rn. 57

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Zu verzinsende Beträge sind Erstattungsansprüche aufgrund zu viel einbehaltener oder zu erstattender KapSt (§ 50d Abs 1a EStG iVm § 50d Abs 1 EStG, § 50a EStG iVm 50g EStG).

 

Rn. 58

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 50d Abs 1a EStG findet nur Anwendung im Rahmen eines Erstattungsverfahrens nach § 50d Abs 1 EStG beim BZSt, nicht jedoch, wenn ein Erstattungsanspruch aus anderen Gründen beim FA geltend gemacht wird (s Rn 27). Sie gilt auch nicht für den Fall, dass Abzugseinkünfte im Rahmen einer Veranlagung erfasst werden. Eine abgezogene Steuer ist bei der Veranlagung anzurechnen. Für die Verzinsung gilt hier § 50 Abs 2 EStG iVm § 233a AO.

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