Rn. 27

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 50d Abs 1 S 2 EStG bestimmt, dass der Anspruch des Vergütungsgläubigers auf völlige oder teilweise Erstattung der abgeführten Steuer nicht durch fortbestehende Abzugsverpflichtung des Vergütungsschuldners berührt wird. Damit wird klargestellt, dass die Einbehaltung der Steuer aus Sicht des Vergütungsgläubigers ohne rechtlichen Grund erfolgt und nur durch das nachfolgende Erstattungsverfahren gerechtfertigt ist (zur Qualität als allg Rechtsgedanke und zur entsprechenden Anwendbarkeit BFH v 21.10.2009, BStBl II 2012, 493 mwN bei abkommenswidrigem LSt-Einbehalt; ebenso BFH v 11.01.2012, BFH/NV 2012, 1105; FG Nbg EFG 2019, 1095 (Rev I R 31/18) bei KapSt-Einbehalt entgegen EU-rechtlicher Grundfreiheiten; zu weiteren Einzelfällen s Gosch in Kirchhof, § 50d EStG Rz 9, 19. Aufl; Loschelder in Schmidt § 50d EStG Rz 35, 39. Aufl). Materiell ergibt sich der Erstattungsanspruch des Vergütungsgläubigers aus § 37 Abs 2 AO iVm § 43b EStG, § 50g EStG oder der Regelung in einem DBA, die das deutsche Besteuerungsrecht einschränkt oder ausschließt.

Gemäß § 50d Abs 1 S 3 EStG ist Grundlage der Erstattung ein Freistellungsbescheid des BZSt.

 

Rn. 28

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Materielle Voraussetzungen einer Erstattung sind gemäß § 50d Abs 1 S 2 EStG

(1) das Vorliegen eines Entlastungsanspruchs nach § 43b EStG, § 50g EStG oder nach DBA, der
(2) nicht durch § 50d Abs 3 EStG (s Rn 90ff) oder § 50j EStG eingeschränkt ist, sowie
(3) die Einbehaltung und Abführung der Steuer, ggf deren Entrichtung aufgrund eines Haftungs- oder Nachforderungsbescheids.

Erforderlich ist nach dem Gesetzeswortlaut die tatsächliche Abführung bzw Entrichtung der Steuer an die zuständige FinBeh. Ist die Steuer zwar einbehalten, aber nicht abgeführt worden, kommt eine Erstattung nicht in Frage (BFH v 24.08.2011, BFH/NV 2012, 559 mwN; aA Klein/Hagena in H/H/R, § 50d EStG Rz 17, Dezember 2020; Grams, BB 1997, 70).

Materiell anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der Vergütungsgläubiger als Schuldner der Steuer, dem die Einkünfte im Zeitpunkt des Zuflusses nach deutschem Steuerrecht zuzurechnen sind (zum Sonderfall des Auseinanderfallens von zivilrechtlichem Vergütungsgläubiger und der Person des StPfl s Rn 77ff). Kann im Bereich der KapErtr das Recht auf die Vergütung vom Stammrecht abgetrennt werden, ist durch die Verweisung in § 50d Abs 1 S 12 EStG auf § 45 EStG gewährleistet, dass nur der Inhaber des Stammrechts erstattungsberechtigt ist. Dem Inhaber der vom Stammrecht getrennten Dividenden- oder Zinsscheine steht keine Erstattungsberechtigung zu.

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