Rn. 50

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 50c Abs 3 EStG entspricht inhaltlich dem § 50d Abs 1 S 2 und 3 EStG aF und setzt den allgemeinen Rechtsgedanken um, dass die Einbehaltung der Steuer aus Sicht des Vergütungsgläubigers ohne rechtlichen Grund erfolgt und nur durch das nachfolgende Erstattungsverfahren gerechtfertigt ist (zur Qualität als allgemeiner Rechtsgedanke BFH vom 02.02.2022, I R 22/20, BStBl II 2022, 324 Tz 63 mwN).

Materiell ergibt sich der Erstattungsanspruch des Vergütungsgläubigers aus § 37 Abs 2 AO iVm § 43b EStG, § 50g EStG oder der Regelung in einem DBA, die das deutsche Besteuerungsrecht einschränkt oder ausschließt.

Gemäß § 50c Abs 3 S 1 EStG ist für die Erstattung das BZSt zuständig, welches als Grundlage einen Freistellungsbescheid erlässt.

 

Rn. 51

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Materielle Voraussetzungen einer Erstattung sind gemäß § 50c Abs 3 S 1 EStG

(1) das Vorliegen eines Entlastungsanspruchs nach § 43b EStG, § 50g EStG oder nach DBA, der
(2) nicht durch § 50d Abs 3 EStG oder § 50j EStG eingeschränkt ist, sowie
(3) die Einbehaltung und Abführung der Steuer, ggf deren Entrichtung aufgrund eines Haftungs- oder Nachforderungsbescheids.

Erforderlich ist nach dem Gesetzeswortlaut die tatsächliche Abführung bzw Entrichtung der Steuer an die zuständige FinBeh. Ist die Steuer zwar einbehalten, aber nicht abgeführt worden, kommt eine Erstattung nicht in Frage (zu § 50d Abs 1 EStG aF BFH vom 02.02.2022, I R 22/20; BStBl II 2022, 324, Tz 63; BFH vom 24.08.2011, BFH/NV 2012, 559 mwN; aA Grams, BB 1997, 70).

Materiell anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der Vergütungsgläubiger als Schuldner der Steuer, dem die Einkünfte im Zeitpunkt des Zuflusses nach deutschem Steuerrecht zuzurechnen sind. Der Erstattungsanspruch steht unter der Bedingung, dass der Gläubiger der KapErtr keinen Anspruch auf Anrechnung der Abzugsteuer nach § 36 Abs 2 Nr 2 EStG im Rahmen einer Veranlagung geltend machen kann.

Der antragsberechtigte beschränkt stpfl Gläubiger muss nicht notwendigerweise mit dem zivilrechtlichen Gläubiger übereinstimmen; Abweichungen können sich zB ergeben, wenn die Einkünfte nach §§ 39, 42 AO einer anderen Person als dem zivilrechtlich Berechtigten zuzuordnen sind, oder im Falle von hybriden Gesellschaften, die in den jeweiligen DBA-Staaten unterschiedlich als transparent oder intransparent behandelt werden. Der Gesetzgeber hat versucht, diese Fälle durch die Regelung des § 50d Abs 11a EStG (vormals § 50d Abs 1 S 11 EStG aF zu lösen; allerdings ist die Reichweite der Norm (Zurechnung nur für die Erstattung oder auch in materiell-rechtlicher Hinsicht?) nach wie vor strittig (für eine nur verfahrensrechtliche Wirkung FG Köln v 16.11.2022, 2 K 750/19, juris, Rev I R 13/23).

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