Rn. 1

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 4g EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift, die zur Abmilderung der Besteuerungsfolgen der Zwangsentstrickung nach § 4 Abs 1 S 3, 4 EStG bei Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich stiller Reserven an WG (s §§ 4, 5 Rn 244ff (Briesemeister)) sowie der Veräußerungsfiktion nach § 12 Abs 1 S 1 Hs 1 KStG führt. Die Vorschrift bedient sich dabei nicht der Regelungstechnik der Stundung, sondern gewährt im Wege eines Antragswahlrechts auf erfolgswirksame Bildung eines passiven Ausgleichpostens und dessen Auflösung über regulär fünf Jahre eine zeitliche Streckung der Besteuerung fiktiver Entstrickungsgewinne.

Abs 1 konkretisiert die Regelungstechnik zur Vermeidbarkeit einer Sofortbesteuerung von Entstrickungsgewinnen und bestimmt die Voraussetzungen für die Bildung (s Rn 30ff) sowie die Höhe des Ausgleichspostens (s Rn 50f) als Instrument zur (temporären) Neutralisierung bei fiktiver Entnahme nach § 4 Abs 1 S 3, 4 EStG entstehender Entstrickungsgewinne.

Abs 2 normiert in S 1 die ratierliche Regelauflösung des Ausgleichspostens über fünf Jahre (s Rn 60ff) und in S 2 unter Verweis auf den Katalog des § 36 Abs 5 S 4 EStG die Bedingungen für die gewinnerhöhende Sofortauflösung (s Rn 70ff) sowie die Möglichkeit der FinVerw, bei Gefährdung des künftigen Steueranspruchs aus der ratierlichen Auflösung des Ausgleichspostens die Stellung von Sicherheiten zu verlangen (s Rn 97).

Abs 3 wurde mit ATADUmsG v 25.06.2021 (BGBl 2021, 2035) aufgehoben (s Rn 100).

Abs 4 bestimmt in S 1 die entsprechende Anwendbarkeit des § 4g EStG bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG und statuiert für diese in S 2–4 besondere Aufzeichnungspflichten (s Rn 106).

Abs 5 normiert in S 1 eine Mitteilungspflicht für fiktive Entnahmen iS § 4 Abs 1 S 3 EStG bzw einer fiktiven Veräußerung iS § 12 Abs 1 S 1 Hs 1 KStG, die eine Ausgleichspostenbildung nach sich ziehen, ebenso wie für die zur sofortigen Auflösung des Ausgleichspostens führenden Ereignisse iSd Abs 2 (s Rn 120) und ordnet bei Pflichtverletzungen in S 2 die Sofortauflösung des Ausgleichspostens an (s Rn 124).

Abs 6 beinhaltet bzgl des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit) eine spezielle (Nicht-)Anwendungsregelung zur sofortigen Zwangsauflösung des Ausgleichspostens führender Tatbestände des § 4g Abs 2 S 2 EStG iVm § 36 Abs 5 S 4 EStG (s Rn 130ff).

 

Rn. 2

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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