Rn. 124

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Gewinnerhöhende Auflösung des Ausgleichspostens: § 4g Abs 5 S 2 EStG ordnet die gewinnerhöhende Auflösung des Ausgleichspostens an, wenn der StPfl

WG-bezogener Sanktionsmechanismus: Die Sanktionierung greift nach Wortlaut und Logik des § 4g Abs 5 S 2 EStG nur WG, für die ein Ausgleichsposten gebildet wurde und für die eine Pflichtverletzung vorliegt ("Ausgleichsposten dieses WG gewinnerhöhend aufzulösen"). Verstößt der StPfl in anderem Zusammenhang gegen Mitwirkungspflichten iS des § 90 AO, dh sind Sachverhalte/WG betroffen, für die ein Ausgleichsposten nicht gebildet werden durfte/nicht gebildet wurde, bleiben die Ausgleichsposten unberührt.

Auflösungszeitpunkt: Zum Auflösungszeitpunkt trifft das Gesetz keine Aussage. Aus dem Gesamtzusammenhang ist zu schließen, dass die Auflösung nicht rückwirkend zu erfolgen hat, sondern der Ausgleichsposten im VZ des Pflichtverstoßes aufzulösen ist (vgl Endert in Frotscher/Geurts, § 4g EStG Rz 42). Mit den Auflösungsanordnung des § 4g Abs 2 S 2 u Abs 5 S 2 EStG liegt bzgl schädlicher Ereignisse iS § 36 Abs 4 S 4 EStG eine unschöne Doppelregelung vor:

wird eine Auflösungspflicht statuiert.

Mit der Nichterfüllung der Anzeige-/Aufzeichnungs-/sonstigen Mitwirkungspflichten hat der StPfl in Grenzen ein faktisches Wahlrecht zur Sofortauflösung des Postens. Dieses kann ggf vorteilhaft sein, wenn die gewinnerhöhende Auflösung eines/mehrerer Ausgleichsposten eine zeitnahe Verlustverrechnung und Vermeidung der Mindestbesteuerung im Inland ermöglicht.

 

Rn. 125–129

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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