Rn. 120

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der StPfl wird mit § 4g Abs 5 S 1 EStG unabhängig von der Gewinnermittlungsart verpflichtet, der zuständigen FinBeh Entnahmen sowie schädliche Ereignisse iS des § 4g Abs 2 EStG unverzüglich mitzuteilen.

Anzeigepflichtige Entnahme ist ungeachtet des undifferenzierten Wortlauts der Norm nicht jede Entnahme iS des § 4 Abs 1 S 2, 3 EStG. Anzeigepflichtig sind entsprechend des systematischen Zusammenhangs, der Normüberschrift sowie des Sinn und Zwecks der Vorschrift lediglich qualifizierte fiktive Entnahmen iS § 4 Abs 1 S 3 EStG bzw § 12 Abs 1 KStG (s Rn 23ff), für die das Ausgleichspostenwahlrecht in Anspruch genommen wird (ebenso Wied in Blümich, § 4g EStG Rz 25 (März 2021); Endert in Frotscher/Geurts, § 4 g EStG Rz 40 (Oktober 2020); aA Kolbe in H/H/R, § 4g EStG Rz 45 (Februar 2021): alle Entnahmen iS § 4 Abs 1 S 3 EStG bzw § 12 Abs 1 KStG). Die Beschränkung auf solchermaßen qualifizierte Entnahmen ergibt sich sachlogisch auch aus der Sanktionierung des Anzeigepflichtverstoßes (sofortige Auflösung des Ausgleichspostens, s Rn 124). Erfolgt die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig, scheidet mit Anordnung der sofortigen Auflösung praktisch bereits die wirksame Bildung des Ausgleichspostens aus.

Anzeigepflichtige schädliche Ereignisse sind alle Ereignisse, die § 4g Abs 2 S 2 Hs 1 EStG mit Verweis auf § 36 Abs 5 S 4 EStG in Bezug nimmt (s Rn 76ff), nicht aber die zum Sicherheitenanspruch der Finbeh führende Gefährdung des Steueranspruchs aus der Auflösung des Ausgleichspostens iS § 4g Abs 2 S 2 Hs 2 EStG, da die Beweislast insoweit beim FA liegt (s Rn 97). Hintergründe der besonderen, über die nach § 90 AO hinausgehenden Mitwirkungspflichten bzgl schädlicher Ereignisse iS § 4g Abs 2 S 2 Hs 1 EStG iVm § 36 Abs 5 S 4 EStG sind die fehlende sachliche Zuständigkeit sowie die mangelnden Überwachungsmöglichkeiten der deutschen FinVerw auch im EU-/EWR-Ausland. Der weitere Werdegang der überführten WG, für die ein Ausgleichsposten beansprucht wurde, ist durch den StPfl transparent zu machen. Im Übrigen treffen den StPfl die allg Mitwirkungspflichten des § 90 AO, demgemäß sämtliche für die Besteuerung erheblichen Tatbestände offenzulegen und bekannte Beweismittel anzugeben sind.

WG-Bezug der Anzeigepflicht: Die Pflicht zur Anzeige von Entnahme sowie schädlicher Ereignisse besteht – ebenso wie der Sanktionsmechanismus (s Rn 124) – WG-bezogen.

Unverzügliche Anzeige: Die Anzeigepflichten sind gemäß § 4g Abs 5 S 1 EStG grds unverzüglich zu erfüllen. Unverzüglich meint "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl § 121 Abs 1 S 1 BGB), spätestens aber im Grundsatz zwei Wochen nach qualifizierter fiktiver Entnahme bzw Eintritt eines schädlichen Ereignisses, wenn keine besonderen Umstände vorliegen (vgl Armbrüster in MüKo BGB, § 121 BGB Rz 7 (8. Aufl 2018)). Die Beweislast für die Frage, ob die Anzeige unverzüglich erfolgte, trägt der StPfl. Erklärungspflichtigen StPfl wird mit ATADUmsG durch Verweis auf § 36 Abs 5 S 8 EStG in § 4g Abs 5 S 3 EStG die vereinfachende Möglichkeit eingeräumt, ein Ereignis, das die sofortige Auflösung des Ausgleichspostens auslöst, anstatt "unverzüglich" (§ 4g Abs 5 S 1 EStG) erst iRd nächsten Steuererklärung anzuzeigen (BT-Drucks 19/28652, 34).

 

Rn. 121–123

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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