Rn. 107

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Dokumentationspflichten: Bei Gewinnermittlung durch BV-Vergleich wird die Aufzeichnungspflicht durch den in § 4g Abs 1 S 2 EStG geforderten für jedes WG getrennten Ausweis statuiert. Bei Gewinnermittlung durch EÜR sind alle WG, für die ein Ausgleichsposten gebildet wurde, in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen (Verzeichnis entstrickter WG, § 4g Abs 4 S 2 EStG). Darüber hinaus sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bildung und weitere Entwicklung des Ausgleichspostens bis zur Auflösung hervorgehen (Ausgleichspostenaufzeichnungen, § 4g Abs 4 S 3 EStG). Das Verzeichnis entstrickter WG nach S 2 sowie die (fortgeführten) Ausgleichspostenaufzeichnungen nach S 3 sind der ESt-/KSt-Erklärung beizufügen.

 

Rn. 108

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht bietet sich etwa für überführtes AV eine Anknüpfung an die Anlagebuchführung unter Verwendung der jeweiligen Inventar-Nr des betreffenden WG an. Überführte WG sind in der HGB/IFRS-Bilanz ohnehin weiterhin auszuweisen.

 

Rn. 109

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Bei Verstoß gegen die Dokumentationspflichten nach § 4g Abs 4 EStG ist der Ausgleichsposten für die WG, auf die sich der Dokumentationsverstoß bezieht, gewinnerhöhend aufzulösen (§ 4 Abs 5 S 2 EStG), nicht aber für die ordnungsgemäß dokumentierten WG (vgl Heinicke in Schmidt, § 4g EStG Rz 21 (40. Aufl 2021)). Die Dokumentationspflicht als Bestandteil der Steuererklärung bietet dem StPfl in Grenzen Gestaltungspotential. In Verlustperioden kann durch Verzicht auf die Beifügung zur Steuererklärung ggf eine vorzeitige gewinnerhöhende Auflösung von Ausgleichsposten herbeigeführt werden.

 

Rn. 110–119

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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