Rn. 107
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Dokumentationspflichten: Bei Gewinnermittlung durch BV-Vergleich wird die Aufzeichnungspflicht durch den in § 4g Abs 1 S 2 EStG geforderten für jedes WG getrennten Ausweis statuiert. Bei Gewinnermittlung durch EÜR sind alle WG, für die ein Ausgleichsposten gebildet wurde, in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen (Verzeichnis entstrickter WG, § 4g Abs 4 S 2 EStG). Darüber hinaus sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bildung und weitere Entwicklung des Ausgleichspostens bis zur Auflösung hervorgehen (Ausgleichspostenaufzeichnungen, § 4g Abs 4 S 3 EStG). Das Verzeichnis entstrickter WG nach S 2 sowie die (fortgeführten) Ausgleichspostenaufzeichnungen nach S 3 sind der ESt-/KSt-Erklärung beizufügen.
Rn. 108
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht bietet sich etwa für überführtes AV eine Anknüpfung an die Anlagebuchführung unter Verwendung der jeweiligen Inventar-Nr des betreffenden WG an. Überführte WG sind in der HGB/IFRS-Bilanz ohnehin weiterhin auszuweisen.
Rn. 109
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Bei Verstoß gegen die Dokumentationspflichten nach § 4g Abs 4 EStG ist der Ausgleichsposten für die WG, auf die sich der Dokumentationsverstoß bezieht, gewinnerhöhend aufzulösen (§ 4 Abs 5 S 2 EStG), nicht aber für die ordnungsgemäß dokumentierten WG (vgl Heinicke in Schmidt, § 4g EStG Rz 21 (40. Aufl 2021)). Die Dokumentationspflicht als Bestandteil der Steuererklärung bietet dem StPfl in Grenzen Gestaltungspotential. In Verlustperioden kann durch Verzicht auf die Beifügung zur Steuererklärung ggf eine vorzeitige gewinnerhöhende Auflösung von Ausgleichsposten herbeigeführt werden.
Rn. 110–119
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
vorläufig frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen