Rn. 50

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4g Abs 1 EStG kann der StPfl einen passiven Ausgleichsposten iH der gesamten positiven Differenz aus Buchwert und gemeinem Wert (§ 6 Abs 1 Nr 4 S 1 Hs 2 EStG; s § 6 Rn 71 (Dräger/Dorn)) des überführten WG ansetzen. Abzustellen ist auf die Wertverhältnisse am Überführungsstichtag. Der Ausgleichsposten umfasst damit die gesamten stillen Reserven des überführten WG. Die Einstellung nur eines Teils der als realisiert geltenden stillen Reserven in den Ausgleichsposten und Sofortversteuerung des verbleibenden Teils (Zwischenwertansatz) ist nicht möglich (ebenso Wied in Blümich, § 4g EStG Rz 12 (März 2021)).

 

Rn. 51

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Unbeachtlich für die Bildung sowie die Höhe des Ausgleichspostens ist die Abnutzbarkeit sowie die Restnutzungsdauer der überführten WG. Ohne Auswirkungen auf die Höhe des Ausgleichspostens bleiben desgleichen nach WG-Überführung entstehende Wertminderungen sowie Werterhöhungen. Unbeachtlich für die Höhe des Ausgleichpostens ist ebenso, ob der Entstrickungsgewinn stpfl oder ganz/teilweise steuerbefreit ist (zB nach § 8b KStG, § 3 Nr 40 EStG); die Steuerbefreiung ist erst iRd Realisationswirkung durch gewinnerhöhende Auflösung des Ausgleichspostens zu berücksichtigen (Benecke/Staats in D/P/M, § 12 KStG Rz 617 (Juni 2017); Bodden in Korn, § 4g EStG Rz 47, 54 (September 2019)).

 

Rn. 52

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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