Rn. 27

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Anmeldung erfolgt an das FA, das für den Leistenden zuständig ist. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 48a Abs 1 S 1 EStG, ist aber aus dem Zusammenhang mit § 48a Abs 1 S 2 EStG (Abführungspflicht an das für den Leistenden zuständige FA) ableitbar (vgl Tz 65, 97 BMF BStBl I 2022, 1229). Für den Leistungsempfänger kann diese Regelung dazu führen, dass die Bauabzugsteuer je nach Ansässigkeit der Leistenden bei mehreren FÄ angemeldet werden muss.

 

Rn. 28

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Für Leistende, die im Inland ansässig sind, gelten die allgemeinen Grundsätze des Zuständigkeitsrechts.

  • Bei einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist das sog Wohnsitz-FA (§ 19 AO) zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Leistenden an einem anderen Ort liegt, so dass eine gesonderte Gewinnfeststellung vorzunehmen ist (OFD Münster v 25.02.2002, S 2303–2-St 13–31, BB 2002, 1469 Abschnitt V).
  • Bei einer KapGes mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (§ 20 AO).
  • Bei einer PersGes greift § 18 AO ein (Betriebs-FA).
  • Besonderheiten ergeben sich bei Arbeitsgemeinschaften, für die keine gesonderten Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen stattfinden (§ 180 Abs 4 AO). In diesen Fällen ist das FA zuständig, das für die USt zuständig ist (Tz 97 BMF BStBl I 2022, 1229; Ebling, DStR 2001, Beihefter zu Heft 51/52).
 

Rn. 29

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Für Leistende, die im Ausland ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben, gibt § 20a AO abweichend von §§ 19, 20 AO vor, dass das FA zuständig ist, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs 1 AO zuständig ist. Das BMF hat auf der Grundlage von § 21 Abs 1 S 2 AO eine Rechtsverordnung zur Regelung der örtlichen Zuständigkeit der FA für Unternehmer erlassen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben (UmsatzsteuerzuständigkeitsVO – UStZustV –, StÄndG 2001 v 20.12.2001, BGBl I 2001, 3794, 3814, zuletzt geändert durch Art 24 des JStG 2020 v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096). Die VO bestimmt nach Maßgabe der Herkunftsländer einzelne FA, die für die USt zuständig sind (§ 1 UStZustV). Über die Vorschrift des § 20a AO sind diese FÄ im Falle der Erbringung von Bauleistungen gemäß § 48 Abs 1 S 3 EStG

Die bundesweite Zentralzuständigkeit gilt auch für die ArbN, die von einem Unternehmer iSv § 20a Abs 1 und Abs 2 AO im Inland beschäftigt werden und ihren Wohnsitz im Ausland haben (§ 1 S 1 ArbN-ZuständigkeitsVO-Bau – ArbZustBauV – v 30.08.2001, BGBl I 2001, 2267, 2269, zuletzt geändert durch Art 62b des Gesetzes v 08.05.2008 (BGBl I 2008, 810). Diese Zentralisierung dient dazu, dass das jeweilige FA einen Überblick über die Tätigkeiten der Unternehmer und ArbN einer Nationalität im Inland erhält (Schwenke, BB 2001, 1553).

 

Rn. 30

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Nach § 1 UStZustV sind folgende FÄ nach Maßgabe der Herkunftsländer zuständig:

  1. FA Trier für im Königreich Belgien ansässige Unternehmer,
  2. FA Neuwied für in der Republik Bulgarien ansässige Unternehmer,
  3. FA Flensburg für im Königreich Dänemark ansässige Unternehmer,
  4. FA Rostock für in der Republik Estland ansässige Unternehmer,
  5. FA Bremen für in der Republik Finnland ansässige Unternehmer,
  6. FA Offenburg für in der Französischen Republik und im Fürstentum Monaco ansässige Unternehmer,
  7. FA Hannover-Nord für im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie auf der Insel Man ansässige Unternehmer,
  8. FA Berlin-Neukölln für in der Griechischen Republik ansässige Unternehmer,
  9. FA Hamburg-Nord für in der Republik Irland ansässige Unternehmer,
  10. FA München für in der Italienischen Republik ansässige Unternehmer,
  11. FA Kassel-Hofgeismar für in der Republik Kroatien ansässige Unternehmer,
  12. FA Bremen für in der Republik Lettland ansässige Unternehmer,
  13. FA Konstanz für im Fürstentum Liechtenstein ansässige Unternehmer,
  14. FA Mühlhausen für in der Republik Litauen ansässige Unternehmer,
  15. FA Saarbrücken Am Stadtgraben für im Großherzogtum Luxemburg ansässige Unternehmer,
  16. FA Berlin-Neukölln für in der Republik Mazedonien ansässige Unternehmer,
  17. FA Kleve für im Königreich der Niederlande ansässige Unternehmer,
  18. FA Bremen für im Königreich Norwegen ansässige Unternehmer,
  19. FA München für in der Republik Österreich ansässige Unternehmer,
  20. für in der Republik Pol...

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