1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 48a EStG regelt das Verfahren zur Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs durch den Leistungsempfänger. Es knüpft an die Anmeldung und Abführung der LSt an.

2 Einbehaltung, Abführung und Anmeldung des Abzugsbetrags

 

Rz. 2

Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird.[1] Es gilt in jedem Fall das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gegenleistung in Teilbeträgen (Vorschüsse, Abschlagszahlungen, Zahlung gestundeter Beträge) erbracht wird. Wird die Gegenleistung im Wege der Verrechnung erfüllt, gilt die rechtswirksame Aufrechnung als Zahlung. In diesem Zeitpunkt hat der Leistungsempfänger (= Auftraggeber und Schuldner der Gegenleistung) den Steuerabzug für Rechnung des Leistenden (Auftragnehmers) vorzunehmen (§ 48 Abs. 1 S. 1 EStG). Dazu muss er den Steuerabzugsbetrag von der Gegenleistung einbehalten.[2]

 

Rz. 3

Der Leistungsempfänger muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgeben. Eine Dauerfristverlängerung ist nicht vorgesehen. In der Anmeldung hat der Leistungsempfänger den Steuerabzug für den Anmeldezeitraum (Kalendermonat) selbst zu berechnen. Der Leistungsempfänger hat für jeden Leistenden eine eigene Anmeldung abzugeben, auch wenn mehrere Leistungserbringer bei einem FA geführt werden. Die Anmeldung muss vom Leistungsempfänger oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein. Sie steht einer Steueranmeldung (§§ 167, 168 AO) gleich. Die Anmeldung hat der Leistungsempfänger an das für den Leistenden zuständigen FA (Rz. 4ff.) abzugeben. Darüber hinaus ist er verpflichtet, den einbehaltenen Steuerabzug ebenfalls bis zum 10. des Folgemonats an das für die Besteuerung des Leistenden zuständige FA abzuführen. Das FA kann dem Leistungsempfänger bei verspäteter Abgabe der Anmeldung einen Verspätungszuschlag bis 10 % des Abzugsbetrags auferlegen (höchstens 25.000 EUR; § 152 Abs. 2, 5 und 10 AO für Steueranmeldungen nach dem 31.1.2018; Art 97 § 8 Abs. 4 EGAO)[3]; bei verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge. Bei einer nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung ist nur der Differenzbetrag zu der vorherigen Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum, in dem der erhöhte Betrag erbracht wurde, anzumelden. Bei einer Minderung der Gegenleistung ist keine Berichtigung vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Anmeldung der Bauabzugsteuer

Der Bauleistende beendet das Bauwerk am 30.9.2022 (Fertigstellung). Wegen des Urlaubs des Leistungsempfängers wird das Bauwerk erst am 30.10.2022 von dem Bauleistenden übergeben und vom Leistungsempfänger abgenommen. Der Bauleistende stellt am 11.11.2022 die Rechnung aus, die von dem Leistungsempfänger am 2.12.2022 beglichen wird.

Die Erbringung der Bauleistung erfolgt am 30.10.2022. Die Bauabzugsteuer entsteht am 2.12.2022. Anmeldungszeitraum ist Dezember 2022. Die Anmeldefrist ist der 10.1.2023. An gleichen Tag ist auch die Bauabzugsteuer fällig.[4]

Durch Art. 7 des JStG 2022 v. 16.12.2022,[5] wurde § 48a Abs. 1 S. 1 EStG modifiziert und ein neuer § 48a Abs. 1 S. 2 EStG ergänzt. Die Änderung tritt ab dem 1.1.2025 in Kraft (Art. 43 JStG 2022). Mit der Gesetzesänderung ab dem 1.1.2025 wird der Leistungsempfänger einer Bauleistung verpflichtet werden, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben, was bis zum 31.12.2024 über das Portal "Mein ELSTER" nicht möglich ist. Mithilfe der elektronischen Anmeldung soll der Verwaltungsaufwand aufseiten der Leistungsempfänger von Bauleistungen und aufseiten der Finanzverwaltung deutlich reduziert werden. Eine elektronische Steueranmeldung/Abgabe der Steuererklärung ist auch bei anderen betrieblichen Steuerarten (LSt, USt) bekannt und üblich. Die elektronische Abgabe der Steueranmeldung führt auch zu einer Vereinfachung aufseiten der Unternehmer. Das elektronische Anmeldeverfahren folgt der Digitalisierungsstrategie der Bundesregierung, den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) wie auch einer Forderung des Bundesrechnungshofs.

[1] BFH v. 9.10.2019, I R 67/17, BFH/NV 2020, 681: Keine Umdeutung des Anmeldungszeitraums einer Anmeldung zur Bauabzugsteuer.
[2] BMF v. 19.7.2022, IV C 8 – S 2272/19/10003:002, Rz. 63, BStBl I 2022, 1229; Bubeck/Stiegler, NWB 2022, 2770; Bubeck/Stiegler, NWB 2021, 1034; Gehrs/Brügge, StuB 2022, 903.
[3] Steuermodernisierungsgesetz v. 18.7.2016, BGBI I 2016, 1679; LfSt Bayern v. 24.3.2021, S 0323.1.1 – 2/10 St43: Verfügung betr. Festsetzung eines Verspätungszuschlags; Neuregelung des § 152 AO durch das Steuermodernisierungsgesetz.
[5] BGBl I 2022, 2294; BT-Drs. 20/4729 v. 30.11.2022; BT-Drs. 203879 v. 10.10.2022; Hörster, NWB 2023, 86.

3 Zuständiges Finanzamt

 

Rz. 4

Den Steuerabzug bei Bauleistungen verwaltet nicht das FA des Leistungsempfängers, sondern das für den Leistenden örtlich zuständige FA.[1]

 

Rz. 5

Hat der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist ...

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