Rn. 26

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Wurde die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten, so kann sie auf Antrag des ArbG mit einem Pauschsteuersatz erhoben werden. Hiervon zu unterscheiden sind eine Nacherhebung nach § 41c EStG und durch Haftungsbescheid, selbst wenn in Letzterem die nachgeforderte LSt ausnahmsweise mit einem Durchschnittssteuersatz geschätzt wirds § 42d Rn 41 (Nacke), da in diesen Verfahren nur der LSt-Regelabzug nachgeholt wird und die Abgeltungswirkung des § 40 Abs 3 S 3 EStG nicht eingreift. Abweichend zur Pauschalierung nach § 40 Abs 1 EStG ist bei Ermittlung der LSt-Haftungsschuld nicht der (höhere) Nettosteuersatz, sondern der (niedrigere) Bruttosteuersatz anzuwenden, vgl BFH BStBl II 1994, 197. Welche Art von Bescheid vorliegt, muss durch dessen Auslegung (dazu s Rn 71) ermittelt werden.

 

Rn. 27

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Nacherhebung durch Pauschsteuersatz bei einer größeren Zahl von Fällen (dazu s Rn 19) ist für alle Fälle nicht vorschriftsmäßig erhobener LSt vorgesehen, also für laufenden Arbeitslohn und für sonstige Bezüge. Die 1000-EUR-Grenze gilt hier nicht (s Rn 18).

Nicht vorschriftsmäßig ist die LSt auch bei fehlgeschlagener Pauschalierung erhoben, etwa wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40a EStG oder § 40b EStG nicht vorgelegen haben.

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