Rn. 71

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Welche Art von Bescheid vorliegt, richtet sich nach Ansicht des BFH in erster Linie nach dem Tenor (Ausspruch, Verfügungs- oder Entscheidungssatz) des Bescheides (BFH v 28.01.1983, BStBl II 1983, 472 und BFH v 01.09.2021, BFH/NV 2022, 321), wird sodann aber auch nach seiner Überschrift und seiner Begründung ausgelegt (BFH v 15.03.1985, BStBl II 1985, 581). Hinsichtlich der Begründung kann neben dem, was im Bescheid selbst steht, auch auf einen beigefügten Außenprüfungsbericht abgestellt werden (BFH BFH/NV 1985, 110; 1986, 517) und schließlich auf einen nicht beigefügten, sondern bereits vor Ergehen des Bescheides bekannt gegebenen Bericht, auf den Bezug genommen wird (BFH BStBl II 1985, 664 unter III.1. aE; BFH BFH/NV 1986, 308). Zweifel bzw Unklarheiten zur Auslegung eines Bescheids gehen zu Lasten der Behörde (BFH v 01.09.2021, BFH/NV 2022, 321). Jedoch müssen sich die Gründe aus dem Bescheid selbst ergeben, zB einem ihm beigefügten Auszug aus einem Prüfungsbericht, der damit Bestandteil des Bescheides wird, oder auf ein Bezug genommenes Schreiben, weil der Bescheid als Hoheitsakt aus sich selbst heraus verständlich sein muss.

Ist aber die in einem Prüfungsbericht gegebene Begründung zur Auslegung des verfügenden Teils des VA heranzuziehen, so müsste entgegen BFH BStBl II 1983, 472 auch eine sich aus dem Prüfungsbericht ergebende Aufteilung in eine Pauschalierungs- und eine Haftungsschuld möglich sein; dazu s Rn 73 (zu einer sich aus dem Prüfungsbericht ergebenden falsa demonstratio BFH BStBl II 1985, 170 unter 2.a.cc.). Des Weiteren dürfte, wenn der Bericht Gegenstand des Bescheides ist, keine dem Bericht entgegenstehende Bindung an tatsächliche Feststellungen eintreten (vgl BFH BStBl II 1983, 472 unter 2.d.), da der BFH den angefochtenen VA selbst auszulegen hat.

Zur Bestimmung des Regelungsgehalts kann der gesamte Inhalt des VA, einschließlich seiner Begründung sowie beigefügter Erläuterungen zur Auslegung herangezogen werden, Pahlke/König, § 157 AO Rz 10. Danach genügt für einen LSt-Pauschalierungsbescheid die Angabe des Sachverhaltskomplexes, auf dem die Erhebung beruht (Pahlke/König, aaO, Rz 13 mwN).

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