Rn. 6

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach§ 40 Abs 3 S 2 EStG ist der ArbG Schuldner der pauschalen Steuer. Der ArbG haftet damit nicht nur für eine fremde Schuld (vgl § 42d EStG), sondern leistet in den Fällen der Pauschalierung auf eine eigene Steuerschuld. Daher ist der Pauschalierungsbescheid für den ArbG ein Steuer- und kein Haftungsbescheid. Haftungs- und Pauschalierungsbescheid haben unterschiedliche Rechtsfolgen und unterliegen unterschiedlichen Vorschriften.

 

Rn. 7

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Pauschalierung hat Abgeltungs-, die Haftung insoweit nur Anrechnungswirkung. Ist LSt nachzuerheben, weil sie vom ArbG nicht vorschriftsgemäß einbehalten wurde, kommt eine Inanspruchnahme des ArbG durch Haftungsbescheid oder Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid für die Pauschalierung) in Betracht. Beide Bescheide lösen unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Das Gebot der inhaltlichen Bestimmtheit schließt es daher aus, dass vom ArbG pauschalierte LSt und LSt, für die er haftet, mit einheitlichem Bescheid angefordert werden (BFH v 28.01.1983, BStBl II 1983, 472). Zulässig ist es jedoch, dass das FA auf einem einheitlichen Vordruck – also lediglich äußerlich zusammengefasst – beide Bescheide erlässt. Rein rechtlich handelt es sich weiterhin um getrennte VA mit unterschiedlichen Folgen (BFH v 16.11.1984, BStBl II 1985, 266 und BFH v 01.09.2021, BFH/NV 2022, 321); s Rn 70ff.

Zur verfahrensmäßig missglückten Inanspruchnahme bei unklarem Bescheid s Rn 70ff. Zum Anspruch des ArbG auf Inanspruchnahme durch Pauschalierungs- anstelle eines Haftungsbescheids s Rn 64ff.

 

Rn. 8

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Änderung eines Pauschalierungsbescheids erfolgt nach den Vorschriften, die für Steuerbescheide gelten (§§ 172ff AO), und nicht nach denen für Haftungsbescheide (§§ 130ff AO), denn beide Bescheide sind verfahrensrechtlich unabhängig voneinander. Die Berufung auf eine unzutreffende Vorschrift als Änderungsgrundlage ist aber unschädlich, wenn sich die Änderungsbefugnis aus einer anderen Vorschrift ergibt. Sofern ein noch nicht erfasster Sachverhalt besteuert werden soll, kann dies durch einen, den bisherigen Pauschalierungsbescheid unberührt lassenden Erstbescheid erfolgen, da Pauschalierungsbescheide wie Haftungsbescheide sachverhaltsbezogene und nicht zeitraumbezogene Regelungen treffen und nicht in einem Verhältnis von Grundlagen- zu Folgebescheid zueinander stehen; auch s Rn 79.

 

Rn. 9

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der den Prüfungszeitraum betreffenden LSt-Anmeldungen nach Abschluss einer LSt-Außenprüfung steht die Änderungssperre des § 173 Abs 2 S 1 AO dem späteren Erlass eines Pauschalierungsbescheids für einen den Prüfungszeitraum betreffenden Sachverhalt entgegen (BFH v 15.05.1992, BStBl II 1993, 829). Wird jedoch auf den Einspruch des ArbG ein gegen ihn ergangener LSt-Pauschalierungsbescheid aufgehoben, so kann der dort berücksichtigte Arbeitslohn nunmehr bei der Veranlagung des ArbN erfasst werden (BFH v 18.01.1991, VI B 140/89, BStBl II 1991, 309).

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