Rn. 22

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Sonstige Bezüge sind neben dem laufenden Arbeitslohn gewährte Zahlungen bzw Vorteile, dazu s § 39b Rn 50 (Mues).

 

Rn. 23

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Da die Pauschalierung ausgeschlossen ist, "soweit" dem ArbN höhere sonstige Bezüge als 1 000 EUR gewährt werden (§ 40 Abs 1 S 3 EStG), handelt es sich um einen Pauschalierungsfreibetrag je ArbN und Kj. Wird dieser Betrag durch einen oder mehrere sonstige Bezüge überschritten, unterliegt der übersteigende Betrag dem laufenden Steuerabzug.

Der Betrag von 1 000 EUR ist auf das einzelne Arbeitsverhältnis bezogen. Wechselt der ArbN den ArbG oder steht er gleichzeitig noch in einem anderen Dienstverhältnis, dürfen für ihn von jedem ArbG sonstige Bezüge bis zu 1 000 EUR pauschal besteuert werden.

Die Ermittlung setzt voraus, dass die nicht dem Regelsteuerabzug unterworfenen sonstigen Bezüge im Lohnkonto festgehalten werden, § 4 Abs 2 Nr 8 S 1 LStDV (s Rn 53).

Die 1 000-EUR-Grenze läuft an sich dem Vereinfachungszweck der Pauschalierung zuwider. Sie stellt jedoch ein sachgerechtes Korrektiv dafür dar, dass höhere sonstige Bezüge insbesondere von Besserverdienenden deren individuellem Steuersatz unterliegen. Umgekehrt schließt die Vorschrift des § 40 Abs 1 S 3 EStG aus, dass das FA bei sonstigen Bezügen bis 1 000 EUR iRd von ihm vorzunehmenden Ermessensausübung eine mögliche Steuerersparnis als Grund für die Versagung der Pauschalierung würdigt. Dieser Gedanke lässt sich auf Nachforderungsfälle, für die die Pauschalierungsgrenze nicht gilt, nicht ohne Weiteres übertragen, s Rn 18.

 

Rn. 24

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nicht einzubeziehen sind Löhne, die zu Recht einem festen Pauschsteuersatz (§§ 40 Abs 2, 40a EStG) unterworfen worden sind, da diese Beträge wegen der Abgeltungswirkung des § 40 Abs 3 S 3 EStG aus dem LSt-Abzug ausscheiden. Wird die Pauschalierungsgrenze von 1 000 EUR durch einen ggf weiteren sonstigen Bezug überschritten, ist der übersteigende Teil nach § 39b Abs 3 EStG zu besteuern, R 40.1 Abs 2 LStR 2015.

Hat der ArbG die Pauschalierungsgrenze mehrfach nicht beachtet, sind Anträge auf LSt-Pauschalierung nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG nicht zu genehmigen.

 

Rn. 25

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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