Rn. 50

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39b Abs 3 EStG enthält von § 39b Abs 2 EStG (s Rn 10ff) abweichende Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den LSt-Einbehalt bei sonstigen Bezügen. Dies ist notwendig, da die Berechnung der LSt bei laufendem Arbeitslohn nach Lohnzahlungszeiträumen erfolgt und von gleichbleibenden Teilbeträgen des Jahresarbeitslohns ausgeht. Dies ist jedoch beim Bezug von sonstigen Bezügen gerade nicht der Fall, sodass es aufgrund des progressiven Tarifs zu ungerechtfertigten Steuerabzügen käme, wenn man die Vorschriften für den Bezug von laufendem Arbeitslohn auf den Bezug von sonstigen Bezügen anwenden würde. Daher sieht § 39b Abs 3 EStG von den Vorschriften für den LSt-Einbehalt vom laufenden Lohn (§ 39b Abs 2 EStG) abweichende Regelungen für die Ermittlung der Höhe der auf den sonstigen Bezug einzubehaltenden LSt vor.

Die Ermittlung der auf den sonstigen Bezug einzubehaltenden LSt erfolgt so, dass die Jahres-LSt auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des ArbN hochgerechnet wird, und zwar einmal unter Einschluss und einmal unter Ausschluss des sonstigen Bezugs. Die Differenz zwischen den beiden so ermittelten LSt-Beträgen ist dann die auf den sonstigen Bezug einzubehaltende LSt.

A. Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns (§ 39b Abs 3 S 1 u 2 EStG)

 

Rn. 51

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Für den LSt-Einbehalt von einem sonstigen Bezug von Arbeitslohn hat der ArbG zunächst den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Kj ohne den sonstigen Bezug festzustellen (§ 39b Abs 3 S 1 EStG). Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn besteht aus

  • dem von dem ArbG (bzw den ArbG) im Kj des Zuflusses des sonstigen Bezugs bereits gezahlten laufenden Arbeitslohn,
  • den bereits gezahlten sonstigen Bezügen sowie
  • dem (aus Sicht des ArbG) für das restliche Kj noch zu erwartenden laufenden Arbeitslohn (R 39b.6 Abs 2 S 2 LStR 2015; Beispiel für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns s H 39b.6 LStH 2021 "Beispiel A. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes").

Mit Sicherheit eintretende Lohnsteigerungen sind bei der Prognose des zu erwartenden laufenden Arbeitslohns ebenso zu berücksichtigen wie feststehende Ausfallzeiten (Wagner in H/H/R, § 39b EStG Rz 46 (Juni 2018); Hummel in K/S/M, § 39b EStG Rz C 6 (September 2017)). Der voraussichtlich für die Restzeit des Kj noch zu zahlende laufende Arbeitslohn kann auch vereinfachend durch Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ermittelt werden (R 39b.6 Abs 2 S 3 LStR 2015), sofern das Ergebnis nicht offensichtlich unzutreffend ist (Thürmer in Blümich, § 39b EStG Rz 83 (Dezember 2018); Wagner in H/H/R, § 39b EStG Rz 46 (Juni 2018)). Frühere, netto gezahlte Bezüge in Form von sonstigen Bezügen, zB Nettogratifikationen, sind bei der Ermittlung des Jahresarbeitslohns mit den entsprechenden Bruttobeträgen anzusetzen (R 39b.9 Abs 2 S 2f LStR 2015).

Werden dem ArbN nach Ende Dienstverhältnisses sonstige Bezüge gezahlt, sind der LSt-Ermittlung die LSt-Abzugsmerkmale zugrunde zu legen, die zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses gelten. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist auf der Grundlage der Angaben des ArbN zu ermitteln. Macht der ArbN keine Angaben, ist der beim bisherigen ArbG zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kj, zB wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist (R 39b.6 Abs 3 LStR 2015).

Für den Rest des Kj noch zu erwartende sonstige Bezüge sind nicht mit zu erfassen (R 39b.6 Abs 2 S 4 LStR 2015). Ebenfalls nicht mit in den Jahresarbeitslohn mit einzurechnen sind gemäß §§ 4040b EStG pauschal versteuerte sonstige Bezüge (vgl § 40 Abs 3, § 40a Abs 5 bzw § 40b Abs 5 S 1 EStG; Thürmer in Blümich, § 39b EStG Rz 83 aE (Dezember 2018)).

 

Rn. 52

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39b Abs 3 S 2 EStG trifft eine Regelung für den Fall, dass ein ArbN bei unterjährigem ArbG-Wechsel seinem neuen ArbG die LSt-Bescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen nicht vorlegt. Der ArbG kann dann bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns den Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren ArbG mit dem Betrag ansetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs (aktueller laufender Monatslohn) entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren ArbG hochgerechnet wird (BT-Drucks 15/1562, 35; Wagner in H/H/R, § 39b EStG Rz 46 (Juni 2018); Beispiel für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns s H 39b.6 LStH 2021 "Beispiel A. Abwandlung 1"). Erfolgt die vereinfachte Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns nach § 39b Abs 3 S 2 EStG, liegt ein Fall der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 5a EStG vor (s § 46 Rn 51 (Barein)). Der ArbG hat daher nach § 41b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG die vereinfachte Ermittlung in der LSt-Bescheinigung durch den Großbuchstaben "S" zu vermerken (§ 41 Abs 1 S 6 EStG), sodass das FA erkennen kann, dass ein Pflichtveranlagungsfall vorliegt.

B. Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns (§ 39b Abs 3 S 3 EStG)

 

Rn. 53

Stand: EL 152 ...

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