Rn. 10

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39b Abs 1 EStG erschöpft sich in der Vorgabe, dass bei unbeschränkt und beschränkt estpfl ArbN der ArbG den LSt-Abzug nach Maßgabe der Abs 2–6 des § 39b EStG durchzuführen hat. Der ArbG ist an diese Vorgaben gebunden und hat bei der Berechnung der LSt die ELStAM gemäß § 39e EStG (s Erläut zu § 39e (Mues)) zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden LSt ist vor allem zwischen dem LSt-Abzug vom laufenden Arbeitslohn gemäß § 39 Abs 2 EStG (s Rn 20ff) und von einem sonstigen Bezug gemäß § 39a Abs 3 EStG (s Rn 50ff) zu differenzieren. Die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigem Bezug hat zB Bedeutung für die zeitliche Zuordnung des Arbeitslohns (s § 38a Rn 20ff (Mues)), die Berechnung der LSt (s § 38a Rn 54ff (Mues)), den Zeitpunkt des LSt-Abzugs bei Abschlagszahlungen (s Rn 80ff) sowie für die Pauschalierung nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG (s § 40 Rn 18ff (Stickan)).

 

Rn. 11–19

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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