Rn. 1

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39b EStG enthält – den ArbG bindende – verfahrenstechnische Anweisungen und Berechnungsgrundsätze für die Ermittlung der LSt. Die Verbindlichkeit der Grundsätze des § 39b EStG für den ArbG ist vor dem Hintergrund, dass durch den LSt-Abzug die ESt, die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfällt, für den StPfl im Regelfall als abgegolten gilt (vgl § 46 Abs 4 EStG), gerechtfertigt (so auch Jungblut in Lademann, § 39b EStG Rz 3 (Oktober 2018)).

§ 39b Abs 1 EStG schreibt vor, dass der ArbG bei unbeschränkt wie beschränkt estpfl ArbN den LSt-Abzug nach Maßgabe der § 39b Abs 26 EStG vorzunehmen hat (s Rn 10ff). In § 39b Abs 2 EStG finden sich sodann die konkreten Regelungen für den Einbehalt der LSt vom laufenden Arbeitslohn sowie für den sog permanenten LStJA (s Rn 20ff). Für die Berechnung der vom ArbG einzubehaltenden LSt auf Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen ergeben sich entsprechende konkrete Regelungen aus § 39b Abs 3 EStG (Rn 50ff). § 39b Abs 4 EStG enthält eine Übergangsregelung zur Vorsorgepauschale bei gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen (s Rn 70). Die Berechnung der LSt im Falle von Abschlagszahlungen ergibt sich aus § 39b Abs 5 EStG (Rn 80ff). Abschließend wird in § 39b Abs 6 EStG das BMF ermächtigt (und verpflichtet), einen Programmablaufplan für die LSt-Berechnung aufzustellen (und bekanntzumachen) (s Rn 90f).

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