Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2024
Lohnsteuerabzug 2024
Der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 wurde bekannt gemacht.
Entwürfe sind nicht verbindlich
Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a. die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das Inflationsausgleichgesetz, die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024, einen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 % sowie Änderungen nach dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 in Bezug auf die Berücksichtigung des Beitragsabschlags für zu berücksichtigende Kinder bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind.
Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1.4.2024 anzuwenden. Die Übergangsregelung für die Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2023 nach dem BMF-Schreiben v. 3.11.2023 ist zugleich ausgelaufen.
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