Rn. 70

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39b Abs 4 EStG enthält eine Übergangsregelung für die Zeit von 2010 bis 2024 zur Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge iRd § 39b Abs 2 S 5 Nr 3 Buchst a EStG (s Rn 28). Die Prozentangabe wurde auf das Kj 2010 fortgeschrieben (ab 2005 20 %, jährliche Erhöhung um 4 %, damit ab 2010 40 %, weitere jährliche Erhöhung von 4 % bis 2024). Im Ergebnis werden somit im LSt-Abzugsverfahren Rentenversicherungsbeiträge ab 2010 zunächst iHv 70 % steuerfrei gestellt, und zwar 50 % des Gesamtbeitrags über den nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreien ArbG-Anteil und 40 % des ArbN-Anteils, dh 20 % des Gesamtbeitrags, über die Vorsorgepauschale (BT-Drucks 16/12254, 28). Ab 2025 erfolgt nur noch die Steuerfreistellung nach § 3 Nr 62 EStG.

 

Rn. 71–79

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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