Rn. 51

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Durch das StÄndG 2003 wurde mit Wirkung ab 01.01.2004 in § 46 Abs 2 EStG eine Nr 5a eingefügt. Danach liegt ein weiterer Pflichtveranlagungstatbestand vor, wenn der ArbG die LSt von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kj außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs 3 S 2, § 41 Abs 1 S 6 EStG, Eintragung des Großbuchstabens S). Dieser Pflichtveranlagungstatbestand war zur Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile für den ArbN geboten. Der ArbN kann aber eine solche Pflichtveranlagung vermeiden, indem er seinem neuen ArbG die LSt-Bescheinigungen aus vorangegangenen ersten Dienstverhältnissen desselben Kj vorlegt.

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