Rn. 53

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach § 41 Abs 1 S 7 EStG sind für Pauschalierungsfälle Aufzeichnungserleichterungen vorgesehen, die in § 4 Abs 2 Nr 8 LStDV ihren Niederschlag gefunden haben. Danach genügen weitgehend Eintragungen in einem Sammelkonto, zu den Einzelangaben s § 4 Abs 2 Nr 8 LStDV.

Bei der Pauschalierung sonstiger Bezüge nach § 40 Abs 1 Nr 1 EStG ist zur Überprüfung der Pauschalierungsgrenze eine Aufzeichnung in dem für jeden ArbN zu führenden Lohnkonto erforderlich. Weist das Lohnkonto aus, dass für einen ArbN im Kj bereits sonstige Bezüge im Wert von 1.000 EUR nach § 40 Abs 1 Nr 1 EStG pauschal besteuert worden sind, ist die Pauschalbesteuerung unzulässig (s Rn 23 u 24).

Die zeitnahe Führung laufender Aufzeichnungen ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Pauschalierung, BFH v 12.06.1986, BStBl II 1986, 681 unter 2.d. Zu den Beweisfolgen unzulänglicher Aufzeichnungen FG BdW EFG 1984, 86; FG Sa EFG 1983, 344; FG RP EFG 1988, 260.

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