Rn. 18

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Lohnkonten für die einzelnen ArbN brauchen nicht geführt zu werden, wenn eine Pauschalierung der LSt nach § 40 Abs 1 Nr 2 Abs 2 EStG vorgenommen wird. Soweit die LSt für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte pauschal nach § 40a EStG erhoben und abgeführt wird, greifen die pauschalierungstypischen Regelungen, da hier die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalierung genau zu dokumentieren ist, dafür aber weniger ArbN-typische Merkmale im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Die sonstigen Bezüge iSd § 40 Abs 1 Nr 1 EStG und § 40b EStG sind ebenfalls im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Das Sammelkonto muss folgende Angaben enthalten: Tag der Zahlung, Zahl der bedachten ArbN, Summe der gezahlten Bezüge, Höhe der LSt sowie Hinweise auf die als Belege zum Sammelkonto aufzubewahrenden Unterlagen, insb Zahlungsnachweise und, soweit erforderlich, die Bestätigung des FA über die Zulassung der LSt-Pauschalierung (§ 4 Abs 2 Nr 8 S 3 LStDV).

 

Rn. 19

Stand: EL 115 – ET: 04/2016

Führt der ArbG eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durch, so ergeben sich hieraus weitere Aufzeichnungspflichten (§ 5 LStDV). Diese Aufzeichnungen wie auch die Meldungen an die Versorgungseinrichtungen (§ 5 Abs 2 LStDV) sind Bestandteil der Lohnab- und -berechnungen und unterliegen den gleichen Vorschriften wie die anderen Angaben des Lohnkontos. Somit gilt die 6-jährige Aufbewahrungsfrist wie auch die Möglichkeit der elektronischen Speicherung der Daten entsprechend dem BMF-Schreiben betr Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) (BMF v 14.11.2014, BStBl I 2014, 1450).

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