Rn. 2600n

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

In den Fällen des S 2 (dh es werden nur steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr 71 S 1 EStG erzielt) gilt § 15 Abs 3 Nr 1 EStG nicht. Daher führt bei vermögensverwaltenden PersGes (zB Vermietungs-GbR) der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die unter s Rn 2600h2600k beschriebenen technischen Voraussetzungen erfüllen, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte (BT-Drucks 457/22, 99). Somit können auch vermögensverwaltende PersGes künftig auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (maximal aber 100 kW (peak) insgesamt) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile fürchten zu müssen (BT-Drucks 457/22, 99).

 

Rn. 2600o

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wenn eine solche vermögensverwaltende PersGes, die schon vor 2022 bestand und bisher aufgrund der Abfärbetheorie (§ 15 Abs 3 Nr 1 EStG) gewerbliche Einkünfte hatte, stellt sich die Frage, was das ab 2022 für Konsequenzen hat, insbesondere ob dann Betriebsaufgabe oder Entnahme der Photovoltaikanlage (zum 31.12.2021) vorliegt (gegebenenfalls beides Müller, DB 2023, 414) oder nicht.

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