Rn. 2600h
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Photovoltaikanlagen müssen vorhanden sein "auf", "an" oder "in" den unter s Rn 2600g Spiegelstrich 1 beschriebenen Gebäuden. Von der technischen Seite müssen diese Photovoltaikanlagen eine bestimmte technische Voraussetzung erfüllen: Ihre installierte Bruttoleistung llaut Marktstammdatenregister (www.marktstammdatenregister.de) darf 30 kW (peak) nicht überschreiten. Aus der Formulierung "bis zu" ist mE eine Leistung von genau 30 kW (peak) noch im begünstigten Bereich.
Rn. 2600i
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Dazu ist eine weitere technische Grenze zu beachten: Pro StPfl/pro Mitunternehmerschaft darf die installierte Bruttoleistung maximal 100 kW (peak) betragen.
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