Rn. 2600j

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Photovoltaikanlagen müssen vorhanden sein "auf", "an" oder "in" (dh dieselben Präpositionen wie bei Buchst a, s Rn 2600h) den unter s Rn 2600g Spiegelstrich 2 beschriebenen Gebäuden. Mit "in" sollen sowohl klassische Aufdachanlagen als auch dachintegrierte Anlagen erfasst werden (Perschon, Stbg 2023, 47). Von der technischen Seite müssen diese Photovoltaikanlagen eine bestimmte technische Voraussetzung erfüllen. Ihre installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister (www.marktstammdatenregister.de) darf 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten. Aus der Formulierung "bis zu" ist mE eine Leistung von genau 15 kW (peak) noch im begünstigten Bereich.

 

Rn. 2600k

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Dazu ist eine weitere technische Grenze zu beachten: Pro StPfl/pro Mitunternehmerschaft/pro KapGes darf die installierte Bruttoleistung maximal 100 kW (peak) betragen. Es handelt sich um eine Freigrenze, die somit personenbzogen gilt (Perschon, Stbg 2023, 47). Ob diese Freigrenze nur die begünstigten Anlagen betrifft oder alle, die schon tatbestandlich nicht unter § 3 Nr 72 EStG zu subsumieren sind, ist unklar (für Ersteres mE zu Recht Perschon, Stbg 2023, 47).

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