Rn. 1333

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 39 EStG fordert einen Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen. Der ArbG muss somit die Vermögensbeteiligung erhalten:

  • ohne Gegenleistung (= unentgeltlich) oder
  • mit einer Gegenleistung, die unter dem gemeinen Wert liegt (= verbilligt).
 

Rn. 1333a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Erwirbt ein ArbN im Rahmen eines Mitarbeiterprogramms Optionsrechte zum Kauf von Aktien der Muttergesellschaft des ArbG zu einem marktüblichen Preis, wird ihm hierdurch kein geldwerter Vorteil zugewandt. Der Gewinn aus einem späteren Verkauf der Optionen stellt keinen Arbeitslohn dar, sondern fällt in die private Vermögenssphäre, wo er der AbgSt gemäß §§ 20 Abs 2 S 1 Nr 3, 32d EStG unterliegt, s auch FG Köln EFG 2017, 1646 rkr.

 

Rn. 1334

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Eine unentgeltliche Überlassung kann auch dann vorliegen, wenn der ArbN einen Rechtsanspruch auf die Überlassung hat und die Vermögensbeteiligung nicht zusätzlich (s § 8 Abs 4 EStG, Art 1 Nr 6b JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096, anzuwenden ab VZ 2020) zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird.

§ 3 Nr 39 S 1 EStG setzte in seiner ursprünglichen Fassung durch das MitarbeiterkapitalbeteiligungsG vom 07.03.2009 voraus, dass die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Diese Voraussetzungen wurden jedoch durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386) gestrichen. Der ArbN sollte damit Vermögensbeteiligungen auch dann steuerbegünstigt erhalten können, wenn diese durch Entgeltumwandlung finanziert werden, s von Beckerath in K/S/M, § 3 Nr 39 EStG Rz B 39/29; Bergkemper in H/H/R, § 3 Nr 39 EStG Rz 7.

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