Rn. 1327

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Begünstigt ist nur der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer Vermögensbeteiligung iSd § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a, b, fl und Abs 25 5. VermBG:

 
Bezeichnung der begünstigten Vermögensbeteiligung Rechtsgrundlage und weitere Einzelheiten
Aktien: vom ArbG ausgegeben oder an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a, Abs 2 S 1 5. VermBG
Wandelschuldverschreibungen: vom ArbG ausgegeben oder an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b Fall 1, Abs 2 S 1 5. VermBG
Gewinnschuldverschreibungen: vom ArbG ausgegeben § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b Fall 2, Abs 2 S 1, Abs 3 5. VermbG
Namensschuldverschreibungen: vom ArbG ausgegeben, wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des ArbN aus der Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut/Versicherungsunternehmen im Inland1 zum Geschäftsbetrieb befugt ist § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b Fall 3 5. VermbG
Genussscheine: vom ArbG als Wertpapier ausgegeben oder an einer deutschen Börse zum regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst f Fall 1, Abs 2 S 1, Abs 4, 5 5. VermbG
Genussscheine: von Unternehmen mit inländischem1 Sitz und Geschäftsleitung, die keine Kreditinstitute sind, wenn damit das Recht am Gewinn des Unternehmens verbunden ist und der ArbN kein Mitunternehmer iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG ist § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst f Fall 2, Abs 2 S 1, Abs 4, 5 5. VermbG
Genossenschaftsanteile: nur falls inländische1 mit weiteren Voraussetzungen, falls Genossenschaft nicht der ArbG ist § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst g, Abs 2 S 2 5. VermbG
GmbH-Stammeinlage oder Übernahme GmbH-Geschäftsanteil: falls inländische1 GmbH und diese Unternehmen des ArbG ist § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst h, Abs 2 S 3 5. VermbG
Stille Beteiligung: nur falls inländisch1 am Unternehmen des ArbG, sofern ArbN nicht Mitunternehmer iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG ist (= typisch stille Beteiligung) § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst i, Abs 2 S 4, Abs 5 5. VermbG
Darlehensfond gegen ArbG, wenn auf dessen Kosten die ArbN-Ansprüche daraus durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut/Versicherungsunternehmen im Inland1 zum Geschäftsbetrieb befugt ist § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst k, Abs 2 S 5, Abs 5 5. VermbG
Genussrecht: am inländischen1 Unternehmen des ArbG, wenn damit das Recht am Gewinn verbunden ist und ArbN kein Mitunternehmer iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG ist und kein Genussschein nach § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst f 5. VermbG ausgegeben wird § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst l, Abs 2 S 5, Abs 4, 5 5. VermbG

1 mE europaprechtlich bedenklich

 

Rn. 1327a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zur Bewertung der jeweiligen Vermögensbeteiligung s Rn 1337.

 

Rn. 1328

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die vorbezeichneten Beteiligungen müssen sich beziehen auf (H 19a LStH 2023 iVm BMF vom 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Tz 5 S 1):

Somit können sich zB Mitarbeiter von Tochterunternehmen an Belegschaftsaktienprogrammen der Konzernmutter beteiligen.

 

Rn. 1329

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Aufzählung ist abschließend (H 19a LStH 2023 iVm BMF vom 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Tz 4 S 1).

Andere als die aufgezählten Vermögensbeteiligungen sind nicht steuerbegünstigt, etwa:

 

Rn. 1329a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Übernahme der mit der Überlassung von Vermögensbeteiligungen verbundenen Nebenkosten durch den ArbG (zB Notargebühren, Eintrittsgelder im Zusammenhang mit Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft, Kosten für Registereintragungen) sind kein Arbeitslohn. Ebenfalls kein Arbeitslohn sind vom ArbG übernommene Depotgebühren und Nebenkosten, H 19a LStH 2023 iVm BMF vom 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Tz 12).

 

Rn. 1329b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vermögensbeteiligung kann auch (mittelbar) durch eine Bruchteilsgemeinschaft (zB gemeinsames Depot der ganzen ArbN) oder durch eine vermögensverwaltende PersGes (GbR, auch GmbH & Co KG)...

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