Rn. 1032

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Übersteigt die jährliche Aufwandsentschädigung den Freibetrag lt s Rn 1029, so richtet sich die steuerliche Behandlung des überschießenden Betrags nach den allgemeinen Vorschriften über den Umfang der Besteuerung (BFH BStBl II 1986, 401; 1988, 890; 1990, 686), dh, es können stpfl Einkünfte zB nach §§ 18, 19 EStG sein. BA/WK können nur abgezogen werden, soweit diese ihrerseits den Freibetrag lt s Rn 1029 zuzüglich (H 3.26 EStH 2021 iVm R 3.26 Abs 9 S 2 LStR 2023) ggf ArbN-Pauschbetrag iHv EUR 1 000/1 200/1 230 pa (s Rn 417) übersteigen.

 

Rn. 1032a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

 

Beispiel:

Erhält ein angestellter Trainer eines Sportvereins im VZ 2022 eine Jahresvergütung von EUR 5 000 und entstehen ihm damit unmittelbar zusammenhängende Aufwendungen von EUR 3 500 (zB für Sportkleidung), so beträgt der EUR 3 000 übersteigende Teil seiner WK EUR 500. Nur diese EUR 500 darf er von den EUR 5 000 abziehen, so dass er stpfl Einkünfte nach Berücksichtigung des Freibetrags von EUR 3 000 von insoweit EUR 1 500 hat.

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