Rn. 1033

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Erzielt der StPfl Einnahmen, die zT für eine Tätigkeit, die unter § 3 Nr 26 EStG fällt, und zT für eine andere Tätigkeit gezahlt werden, ist lediglich für den entsprechenden Anteil nach § 3 Nr 26 EStG der Freibetrag anzusetzen (H 3.26 EStH 2021 iVm R 3.26 Abs 7 S 1 LStR 2023). Entstehen dem StPfl BA/WK dabei, so sind diese aufzuteilen wie folgt:

(1) Soweit die WK oder BA den Einnahmen nach § 3 Nr 26 EStG zuzuordnen sind, sind sie abziehbar, wenn und soweit die BA/WK den Freibetrag lt s Rn 1029 jährlich übersteigen.
(2) Soweit die WK oder BA anderen (stpfl) Einnahmen zuzuordnen waren, sind sie auch dann abziehbar, wenn sie unter dem Freibetrag lt s Rn 1029 pa lagen. Der Freibetrag bezieht sich nur auf die Einnahmen, die Tätigkeiten iSd § 3 Nr 26 EStG zuzuordnen sind. Zum Verhältnis zu § 9a S 1 Nr 1 Buchst a EStGRn 1037.
 

Rn. 1033a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften (zB § 3 Nr 12, 13, 16 EStG) bleibt unberührt; sind auf bestimmte Bezüge sowohl § 3 Nr 26 EStG als auch andere Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar, entscheidet die für den StPfl günstigste Reihenfolge (H 3.26 EStH 2021 iVm R 3.26 Abs 7 S 2 LStR 2023.

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