Rn. 1030d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Der Betrag lt s Rn 1029 ist (wenn man ihn nicht als BA-/WK-Pauschale ansieht, s Rn 1029a) ein Freibetrag ("bis zur Höhe von"; glA H 3.26 EStH 2021 iVm R 3.26 Abs 8 S 1 LStR 2023) und keine Freigrenze. Beträgt daher die Nebentätigkeitseinnahmen 1 EUR über den Grenzen lt s Rn 1029, so ist nur EUR 1 stpfl und nicht etwa die Einnahmen (WK bleiben außer Betracht).
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